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g 83.
Die auf einem Bergwerke angelieferten Sprengstoffe müssen unverzüglich in einem
dazu geeigneten Aufbewahrungsraum untergebracht werden.
Aufbewahrungsräume (Magazine) für Sprengstoffe können auf Bergwerken sowohl
über als unter Tage angelegt werden. Die über Tage angelegten Aufbewahrungsräume
für Sprengpulver und Sprengsalpeter stehen unter der gemeinschaftlichen Aufsicht der Berg-
behörde und der Distriktspolizeibehörde, alle übrigen Aufbewahrungsräume stehen unter
alleiniger Aufsicht der Bergbehörde (Berginspektion).
Vor Benützung eines Aufbewahrungsraumes für Sprengstoffe muß die Genehmigung
der Aufsichtsbehörde eingeholt werden. Der bezügliche Antrag ist unter Beifügung einer
Zeichuung und Beschreibung an die Bergbehörde zu richten.
8 84.
Für die Einrichtung der Aufbewahrungsräume über Tag sind die von den Landes-
polizeibehörden erlassenen allgemeinen Vorschriften maßgebend, soferne nicht in dem Ge-
nehmigungsbescheide der Bergbehörde besondere Vorschriften gemacht werden.
§ 85.
Für die Hauptmagazine unter Tage wird Folgendes vorgeschrieben:
a) sie müssen zwei von einander gesonderte verschließbare Abtheilungen enthalten, den
Vor= oder Verausgabungsraum und den Vorraths= oder Lagerraum, welcher
nur durch den Vorraum zugänglich ist;
b) sie sind so zu verschließen, daß sie gegen Einbruch und Diebstahl möglichst ge-
sichert sind,
c) am äußeren Verschluß des Vorraumes sind in leicht erkennbarer Weise die Worte
„Warnung, Sprengstoffe“ anzubringen.
d) Ist die Oertlichkeit, an welcher das Magazin errichtet werden soll, mit einer
Fahr= oder Förderstrecke in gerader Linie verbunden, so darf der Lagerraum nicht
in der Strecke, sondern nur in einem von derselben rechtwinklig abgehenden,
mindestens fünf Meter langen Raum eingebaut werden.
ec&) Sprengpulver und Sprengsalpeter dürfen niemals mit anderen Sprengstoffen in
einem Lagerraum aufbewahrt werden.
) In dem Aufbewahrungsraum für Sprengpulver und Sprengsalpeter darf nur
der Vorraum mit Licht betreten werden und zwar mit Sicherheitslampen oder
Laternen, deren Glas durch starkes Messinggitter gegen Zerschlagen gesichert ist.
Der Lagerraum darf nur durch die geöffnete Thür des Vorraumes Licht empfangen
und von den mit der Einlagerung und Ausgabe des Pulvers beauftragten