Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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8 122. 
Alle im Verkehrsbereiche befindlichen rotirenden und bewegten Maschinentheile müssen 
derart mit Schutzvorrichtungen umgeben und abgeschlossen sein, daß eine gefahrbringende 
Berührung derselben nicht stattfinden kann. 
Dasselbe gilt auch von den Transmissionen, falls sie nicht durch ihre Lage und Be- 
schaffenheit eine Einfriedigung entbehrlich machen. 
8 123. 
Der Beginn der Bewegung der Transmission durch die Kraftmaschine muß in allen 
Arbeitsräumen in einer für jeden Arbeiter verständlichen Weise angekündigt werden. 
Von jedem Arbeitsraume aus muß das Signal zum Abstellen der Betriebsmaschine 
gegeben werden können. 
Jede einzelne Arbeitsmaschine muß unabhängig von der anderen in und außer Betrieb 
gesetzt werden können. Zusammenarbeitende Apparate gelten als Eine Arbeitsmaschine. 
Das Auflegen der Riemen auf die Riemenscheiben während des Ganges der Maschine 
ist verboten, soweit dabei nicht Vorrichtungen benützt werden, welche die Gefahr für den 
Arbeiter ausschließen. 
8 124. 
Schwungräder größerer eincylindriger Maschinen sind mit einer Vorrichtung zum ge— 
fahrlosen Andrehen über den todten Punkt hinans auszustatten. 
Das Einlaßventil muß so lange geschlossen bleiben, als am Schwungrad gedreht wird. 
Fördermaschinen müssen an der Seilkorbachse eine kräftige Bremsvorrichtung besitzen, 
welche der Wärter, ohne seinen Stand zu verlassen, leicht und sicher handhaben kann. 
§ 125. 
Das Putzen und Schmieren der während des Betriebes nur mit Gefahr zugänglichen 
Theile der Maschine, sowie die Vornahme der Ausbesserungen an Maschinen und der von 
ihnen betriebenen maschinellen Vorrichtungen während des Ganges derselben ist verboten. 
Die hienach während des Betriebes nicht verbotenen Arbeiten dürfen nur durch den 
Maschinenwärter oder andere erfahrene Personen, in keinem Falle aber durch jugendliche 
Arbeiter ausgeführt werden. 
§ 12. 
Alle Aufzüge müssen mit beweglichen, womöglich selbstthätigen Verschlüssen versehen 
sein, alle Abstürz= und Bremsvorrichtungen, Quetsch-, Mahl und Walzwerke, Kreissägen rc. 
sind durch geeignete Schutzvorrichtungen für die unvorsichtige Annäherung ungefährlich 
zu machen.
	        
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