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§ 127.
Fußbodenöffnungen, Fülltrichter, Gerüste, Bühnen, Gallerien, Plattformen, Treppen
und schiefe Ebenen müssen so beschaffen sein, daß Menschen weder von denuselben hinab-
stürzen, noch von herabfallenden Gegenständen getroffen werden können.
Sammelbehälter jeder Art, welche nicht mindestens 80 Centimeter über den Erdboden
hervorragen, müssen so versichert sein, daß Menschen nicht in dieselben hinabstürzen können.
§ 128.
Elektrische Maschinen jeder Art und elektrische Leitungen sind dermaßen einzurichten
und zu verwahren, daß durch sie eine Verunglückung ohne Verschulden des Betroffenen nicht
herbeigeführt werden kann.
Bei derartigen Anlagen sind die vom Verband deutscher Elektrotechniker im Jahre 1895
vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen einzuhalten.
Für jede solcher Anlagen ist mindestens Ein mit der Wartung und Beaufsichtigung
derselben vollkommen vertrauter Wärter zu bestellen.
Das Berühren der elektrischen Leitungen, der elektrischen Maschinen und Apparate
jeder Art ist verboten und nur dem Dienst= und Aufsichtspersonal unter Anwendung der
geeigneten Sicherheitsmaßregeln gestattet.
IX. Arbeiter.
8 129.
Als Bergarbeiter dürfen nur Personen Beschäftigung finden, welche nach ärztlichem Zeugniß
zur Bergarbeit tauglich, insbesondere mit körperlichen und geistigen Gebrechen, die leicht Anlaß
zu Unglücksfällen geben können, nicht behaftet und welche dem Trunke nicht ergeben sind.
Personen, welche zur Bergarbeit untanglich sind, können mit ihren Kräften angemessenen
Arbeiten beim Bergbau dann beschäftigt werden, wenn dies durch ärztliches Zeugniß für
zulässig erklärt wird.
8 130.
Bei der Arbeitsanweisung ist darauf zu achten, daß jedem Arbeiter nur solche Arbeit
zugetheilt wird, welche seinen Kräften angemessen ist; insbesondere dürfen zu Arbeiten, mit
welchen besondere Gefahr verbunden ist, oder zur Handhabung von Maschinen nur hin-
reichend kräftige, verständige und erfahrene Leute verwendet werden.
8 131.
Jeder Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, einen entsprechenden Auszug aus den ober—
polizeilichen Vorschriften sammt den auf Grund der letzteren von ihm selbst zu erlassenden
Sicherheitsvorschriften den sämmtlichen Bergarbeitern durch Aushändigung von Druck—