Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

876 
exemplaren, sowie durch Aushang und periodische Verlesung in den Mannschaftsstuben zur 
Kenntniß zu bringen. 
Insbesondere ist auch Sorge zu tragen, daß jeder Bergarbeiter über die von ihm zu 
verrichtende Arbeit hinreichend belehrt werde. 
8 132. 
Weibliche Personen, jugendliche Arbeiter, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben, sowie Personen, welche bis zum vollendeten 60. Lebensjahre noch nie unter Tage 
beschäftigt waren, dürfen zu Arbeiten in der Grube nicht zugelassen werden. 
Unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse kann der Berginspektor auf besonderen, 
durch ärztlichen Nachweis begründeten Antrag des Bergwerksbesitzers die Beschäftigung junger 
Burschen von 14—16 Jahren mit leichten Arbeiten unter Tage gestatten. 
Zur selbständigen Ausführung von Hauerarbeiten, einschließlich der zugehörigen Sicherung 
der Arbeitspunkte dürfen nur solche Personen zugelassen werden, welche das 21. Lebensjahr 
vollendet, sowie wenigstens 3 Jahre in der Grube gearbeitet haben und während dieser Zeit 
wenigstens ein Jahr mit Hauerarbeiten unter Aufsicht eines selbständigen Hauers beschäftigt 
gewesen sind. 
Die zur Ueberwachung der Vorschriften in Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben 
müssen bei jedem Bergwerke aufgezeichnet sein. 
8 133. 
Fremdsprachige Arbeiter dürfen beim Bergbaubetriebe nur dann beschäftigt werden, wenn 
sie genügend deutsch verstehen, um mündliche Anweisungen ihrer Vorgesetzten und Mit— 
theilungen ihrer Mitarbeiter aufzufassen. 
8 134. 
Es müssen Einrichtungen getroffen sein, um die auf der Grube angefahrene Mann- 
schaft nach Zahl und Personen jederzeit genau ermitteln zu können. 
Verleselisten oder sonstige Nachweise zur Ermittelung der jeweilig in der Grube be 
findlichen Personen müssen über Tage in der Nähe der Haupteinfahrstelle an einem besonders 
dazu bestimmten Orte stets sicher aufbewahrt werden. 
Wenn Arbeiter vermißt werden und Niemand über ihr Ausbleiben Auskunft zu geben 
vermag, so sind sofort Nachforschungen nach ihnen anzustellen. 
135. 
Auf jeder selbständigen Grubenanlage muß eine heizbare Mannschaftsstube (Zechenstube) 
von einer der Belegschaft entsprechenden Größe vorhanden sein, in welcher sich die Arbeiter 
ausruhen, trocknen und umkleiden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.