Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 46. 879 
8 144. 
Der Betriebsführer hat dem Markscheider bei seinen Aufnahmen die verlangte Hilfe— 
leistung sowie die Begleitung durch einen ortskundigen Grubenbeamten zu gewähren und 
diejenigen Anordnungen im Betrieb zu treffen, welche zur vollständigen und rechtzeitigen 
Ausführung der Messungen nothwendig sind. 
15. 
Die Markscheiderstufen (Anhalts= oder Festpunkte in der Grube oder über Tag), welche 
vom Markscheider ausdrücklich als zur Verwahrung geeignet dem Betriebsleiter bezeichnet 
und im Zechenbuch vorgemerkt worden sind, dürfen in keiner Weise beschädigt oder ver- 
ändert werden. 
Im Falle einer durch unvermeidliche Ursachen erfolgten Beschädigung muß dem Mark- 
scheider sofort entsprechende Mittheilung gemacht werden. 
XI. Schlußbestimmungen. 
§ 146. 
Der Eintritt in die Bergwerke und Aufbereitungsanlagen, in die Schachtgebäude sowie 
in alle Näumlichkeiten über oder unter Tags, in denen Maschinen, Dampfkessel oder andere 
Betriebsvorrichtungen aufgestellt sind, ist außer den bei den betreffenden Betriebszweigen be- 
schäftigten Personen, den Werksbeamten und den Organen der Bergbehörde nur den mit 
amtlichen Fahrscheinen versehenen Personen sowie denjenigen gestattet, welche von der Betriebs- 
leitung hiezu die Erlaubniß erhalten haben. 
Solchen Personen muß bei Besichtigung der Anlagen in der Grube wie über Tag 
ein sachkundiger Führer mitgegeben werden. 
Das Betreten der Werkplätze, der Anlagen sowie der Betriebsgeleise, der Böschungen, 
Berg= und Aschenhalden durch Unbefugte ist verboten. Das Verbot ist durch Warnungs- 
tafeln ersichtlich zu machen. 
Wenn der Bergwerksbesitzer bestimmten Personen das Betreten der Berghalden zum 
Zwecke des Aufsammelns von Kohlen, Braschen und sonstigen Abfällen gestatten will, so ist 
er verpflichtet, die Beschäftigung jener Personen zu überwachen und die hiezu angewiesene 
Aufsichtsperson mit der erforderlichen Instruktion zu versehen. 
XII. Strafbestimmung. 
§ 147. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden gemäß Art. 231 
Abs. 1 und 2 des Berggesetzes mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögens- 
falle mit Haft bestraft. 
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