Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 46. 883 
1. auf jedem Versandtstück in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die 
Worte „Gift“ mit der Artbezeichnung wie „Arsenik“, „Cyankalium“, „Sublimat“ 
u. s. f. angebracht sind und 
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist: 
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Ein— 
lagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert 
sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem trockenem Holze gefertigt 
und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt 
sein müssen, oder 
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem 
trockenem Holze verpackt sind, oder 
c) in verlötheten Blecheylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) 
bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind, 
II. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, wenn 
1. auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die 
Worte: „Arsenik (Gift)“ angebracht sind; 
2. bei Verschickung in Ballons, Flaschen oder Kruken diese Behälter dicht verschlossen, 
wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben 
versehene Gefäße oder Körbe aus Metall oder Flechtwerk eingeschlossen sind; 
3. bei Verschickung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern diese Behälter voll- 
kommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind. 
Diese Vorschriften gelten auch für die Gefäße, in welchen flüssige Arsenikalien trans- 
portirt worden sind. 
III. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze u. s. f.), wohin 
Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupfer- 
präparate, desgleichen Bleipräparate als: Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und 
andere Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zinn= und Antimonasche gehören, 
wenn sie in dichten von festem trockenem Holz gefertigten, mit Einlagereifen oder Um- 
fassungsbinden versehenen Fässern oder Kisten verpackt sind. Die Umschließungen müssen 
so beschaffen sein, daß durch die beim Transport unvermeidlichen Erschütterungen, 
Stöße u. s. f. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt. 
§ 3. 
Verstanung von ätzenden und giftigen Stoffen. 
Bei der Verstanung von ätzenden und giftigen Stoffen auf den Schiffen ist darauf 
Bedacht zu nehmen, daß sie nicht mit anderen Gegenständen in einer Weise zusammen-
	        
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