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Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Februar 1897 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1892
S. 181, 1897 S. 18) tritt das beifolgende Gebührenregulativ nebst den beigedruckten
besonderen Bestimmungen.
Für die Vorrückung in eine höhere Soldklasse ist jene Dienstzeit maßgebend, welche
der Betheiligte in der gleichen oder in einer höheren Charge zurückgelegt hat.
Jenen Mannschaften, welche bei der Beförderung bereits einen den Anfangssold der
neuen Charge erreichenden oder übersteigenden Sold erdient haben, bleibt nicht nur der
erdiente Sold gewahrt, sondern wird zugleich für die Vorrückung in der neuen Charge die
mit entsprechendem Solde zurückgelegte Dienstzeit bis zur Dauer von 5 Jahren angerechet.
§ 2.
An Stelle der §§ 14 mit 18 der Verordnung vom 13. Oktober 1881 /3. Juni 1892
und Abschnitt B Ziffer 1 Abs. II des dortselbst beigefügten Pensionsregulativs (Gesetz-
und Verordnungsblatt 1881 S. 1289, 1892 S. 180) treten folgende Bestimmungen:
1. Der Jahresbetrag der Pension nebst Dienstzulage darf den Jahresbetrag des zur
Zeit der Pensionirung bezogenen Soldes einschließlich des einjährigen Betrages
einer etwaigen Dienstprämie nicht überschreiten.
2. Der Bezug der Pension und der Pensionszulagen eines Gendarmerie-Unteroffiziers
oder Gendarmen, welcher aus der Verwendung in einem anderen öffentlichen
Dienste ein Einkommen bezieht, ruht insoweit, als der Jahresbetrag dieses
Einkommens mit Hinzurechnung der Gendarmeriepension nebst Zulagen den
Jahresbetrag des zuletzt bezogenen Soldes einschließlich des einjährigen Betrages
einer etwaigen Dienstprämie übersteigt.
Eine in der neuen Stelle erdiente Pension wird auf die Gendarmeriepension
angerechnet. Jedoch bleiben die nach Maßgabe der Cidvildienstzeit aus dem zuletz
bezogenen Gehalte sich berechnenden Steigerungssätze einer staatlichen Civilpension
von der Anrechnung insolange und insoweit ausgeschlossen, als der Gesammt-
Pensionsbetrag den letzten Sold, einschließlich des einjährigen Betrages einer
etwaigen Dienstprämie, oder das letzte pensionsfähige Civileinkommen — falls
dieses höher ist — nicht übersteigt.
83.
Die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Februar 1894 mit 8 35 Abs. II der
Verordnung vom 26. Juni 1894 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 79, 321) erleiden
folgende Aenderungen: