Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Die  Maischbottichsteuer  wie  hoch?
Die  Verbrauchsabgabe?

Was  heißt  das,  wann  50  und  wann  707

Inwiefern  stehen  die  landwirthschaftlichen
Brennereien  anders  da,  als  die  gewerblichen
  Brennereien?

Welcher  Branntwein  ist  übrigens  frei?

Dürfen  Spielkarten  überall  verkauft  werden?

Für  letztere  welches  Gesetz

Was  giebt  es  in  Preußen  für  indirecte
Steuern?

Stempelsteuer  wird  in  zwei  wichtigen  Gesetzen
erwähnt?

Worin  liegt  das  Eigenthümliche  der  Stempelabgabe?


Wie  ist  nun  das  Verfahren  bei  Steuerhinterziehung
  dieser  Steuern?

Nachforderungen  von  Steuern  verjähren?

Verfolgung  von  Defrandation?

Auspruch  auf  Ersatz  zu  viel  gezahlter  Steuer?

Zu  den  Zöllen  übergehend,  kennt  man  was
für  Arten  derselben?

Für  das  Deutsche  Reich  kennt  man?

Warum  die  beiden  andern  Arten  nicht?

Wo  steht  das?

Gehören  die  Freien  Städte  Hamburg,
Lübeck  und  Bremen  auch  zur  gemeinsamen
  Zollgrenze?

Helgoland?

*)  Brauchitsch,  Bd.  III.  —  Illing  l.

1,31  A  pro  Hektoliter.

Da  ist  ein  doppelter  Satz  festgesetzt,  50
oder  70  J  pro  Liter  reinen  Alkohols.

Es  wird  alle  drei  Jahre  ein  bestimmtes
Quantum  Branntwein  festgestellt,  das
auf  die  Brennereien  vertheilt  wird.  —
Dies  ist  das  Contingent  (1887  festgestellt,
  unter  Berechnung  des  die  letzten
sieben  Jahre  gebrannten),  von  diesem
zahlen  sie  50  3  pro  Liter,  von  dem,
was  über  ihr  Contingent  ist,  70  3

Die  gewerblichen  Brennereien  zahlen  keine
Maischbottichsteuer,  aber  dafür  immer
70  =  pro  Liter  reinen  Alkohols.

Der  ausgeführt  wird,  oder  zu  wissenschaftlichen,
  wirthschaftlichen,  gewerblichen
Zwecken  bestimmt  ist.

Nicht  im  Hausirhandel.

Von  1881  und  Novelle  von  1885.

1)  Die  Erbschaftssteuer.  Das  Gesetz  von  1873
ist  aufgehoben,  dafür  neues  Gesetz  vom
19.  5.  1891.  —  2)  Die  Stempelsteuer.
Eine  Unmasse  von  Gesetzen,  Grundlage
ist  das  Gesetz  von  1822.

Im  Verjährungsgesetz  von  1840*)  und  im
Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  des  Rechtswegs
  von  1861.

Rechtsweg  in  allen  Fällen  zulässig.

Die  Regelung  dieses  Verfahrens  ist  den
Landesgesetzen  überlassen;  in  Preußen
gilt  das  Gesetz  wegen  Zollvergehen  von
1838,  wonach  ein  administratives  Verfahren
  stattfindet.  Antrag  auf  gerichtliche
  Entscheidung  (8  459  ff.  der  Strafprozeßordnung)
  möglich.  —  Wenn  die
Strafe  bezahlt  wird,  so  ist  der  Strafbescheid
  rechtskräftig.

In  einem  Jahr.

In  drei  Jahren.

In  einem  Jahr.

Einfuhr-,  Ausfuhr-,  Durchfuhrzölle.

Nur  noch  Einfuhrzölle.

Weil  das  Deutsche  Reich  ein  einheitliches
Zollgebiet  bildet.

In  der  Reichsverfassung,  Art.  33  ff.

Ja,  Hamburg  und  Bremen  seit  1888,
Lübeck  bald  nach  Gründung  des  Norddeutschen
  Bundes.

Nein.

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