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er entweder selbst zu thun oder durch Andere, jedoch unter seiner Veranwortung zu ver-
anlassen hat. Ohne Auftrag oder Erlaubniß des Schiffsführers darf Niemand die Dampf-
pfeife rühren.
83.
Von den Flößen.
Die ein Holzfloß bildenden Stämme, Balken und andere Materialien müssen unter
sich fest und dauerhaft verbunden und das Floß selbst an beiden Enden mit Steuerrudern
versehen sein.
Die Donau darf nur mit Flößen befahren werden von höchstens 50 m Länge und
6 m Breite in der Strecke von Ulm bis Regensburg, dann von höchstens 57 m Länge
und 10 m Breite in der Strecke Regensburg—Passau, endlich von höchstens 57 m Länge
und 13,5 m Breite von Passau abwärts.
Jedes Floß muß von einer genügenden Bemannung geführt werden.
An den Längsseiten der Flöße dürfen einzelne Floßtheile, oder andere, für Brücken,
Schiffe u. s. w. hinderliche Gegenstände nicht hervorragen.
84.
Belastung der Fahrzeuge.
Kein Fahrzeug darf stärker belastet werden, als es die Beschaffenheit des Fahr—
wassers und der jeweilige Wasserstand erlauben.
Jedes Fahrzeug muß von einer seiner Belastung und Größe entsprechenden Bemannung
geführt werden.
Geaichte Dampf= und Ruderschiffe dürfen nur insoweit belastet sein, als in den Aichungs-
certifikaten angegeben und an den äußeren Bordwänden der Schiffe ersichtlich gemacht ist.
Bei ungeaichten Schiffen muß der obere Rand der Bordwände mittelschiffs mindestens
0,25 m über Wasser bleiben. Schiffe von mehr als 15 m Länge und 2 m Bereite
(Fähren ausgenommen) müssen, soferne sie nicht mit festem Deck versehen sind, statt 0,25 m
freier Bordhöhe eine solche von mindestens 0,40 m Höhe aufweisen oder mit 0,30 m hohen
Aufsatzbrettern (Windläden) versehen sein.
II. Sbtheilung.
Von den Besugnissen und Verpflichtungen der Führer und der Mannschaft der Fahrzeuge.
§ 5.
Im Allgemeinen.
Der Führer hat in Allem, was das Fahrzeug selbst, dessen Leitung, Erhaltung,
Ladung u. s. w. betrifft, den Oberbefehl über Mannschaft und Passagiere.