Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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III.  Sbtheilung.
Von  der  Fahrordnung.

§  8.
Im  Allgemeinen.

Die  Fahrt  von  Dampfschiffen  ist  untersagt,  wenn  der  Wasserstand  folgende  Höhe  erreicht:
a)  am  Pegel  zu  Donauwörth  von  2,90  m  über  Null,
b)  „  „  „  Neuburg  „  3,20  „  „  „
c)  „  „  „  Ingolstadt  „  2,20  „  „  „
d)  „  „  „  Nreustadt  „  2,30  „  „  „
e)  „  „  „  Kielheim  „  3,00  „  „  „
s)  „  „  „  Regensburg  „  3,00  „  „  „
8)  „  „  „  Straubing  „  3,20  „  „  „
h)  „  „  „  Deggendorf  „  3,50  „  „  „
i)  „  „  „  Vilshofen  „  3,20  „  „  „
k)  „  „  „  Passau  „  5,20  „  „  „

Kein  Schiff  oder  Floß  darf  beim  Abfahren  von  seinem  Landungsplatz  ein  anderes  in
der  Fahrt  begriffenes  Fahrzeug  in  seinem  Fortgange  hindern  oder  in  die  Fahrbahn  desselben
hineinfahren.  Letzteres  ist  nur  gestattet,  wenn  beide  Fahrzeuge  mindestens  200  m,  —  bei
Kettendampfern  mindestens  1000  m  —  in  der  Richtung  der  Fahrbahn  gemessen,  von  einander
  entfernt  sind.

Die  Flagge  ist  etwa  10  Minuten  vor  der  Abfahrt  zu  hissen.

Fahrzeuge  jeder  Art,  welche  bei  der  Querfahrt  über  den  Strom  den  Kurs  eines
Dampfschiffes  mit  oder  ohne  Anhang  kreuzen,  müssen  von  einem  zu  Berg  fahrenden  Dampfschiff
  mindestens  um  die  halbe  Strombreite  und  von  einem  zu  Thal  fahrenden  Dampfschiffe
mindestens  um  die  ganze  Strombreite  von  dessen  Bug  entfernt  bleiben.

§  9.
Im  Besonderen.

a)  Solange  von  der  sogenannten  Bleiche  am  unteren  Wöhrte  zu  Regensburg  gegen
die  steinerne  Brücke  und  das  sogenannte  Wehrloch  bei  Pfaffenstein  ein  Schiff  in  der  Bergfahrt
  begriffen  ist,  darf  kein  zu  Thal  fahrendes  Schiff  oder  Floß  in  den  linkseitigen
Donauarm  beim  sogenannten  Wehrloch  einfahren,  zu  welchem  Zwecke  die  bergfahrenden
Schiffer  gehalten  sind,  beim  Ueberfahrtsplatz  zu  Winzer  eine  rothe  Fahne  aufstecken  zu  lassen.

b)  In  der  Strecke  von  Vilshofen  bis  Passau  befinden  sich  im  Flußbette  einzelne
Felsenparthien,  daher  den  Schiffern  und  Flößern,  die  mit  dem  Fahrwasser  unbekannt  sind,
die  Aufnahme  eines  Lootsen  empfohlen  wird.