Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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8 16. 
Verhalten bei Nachtfahrten. 
Flöße dürfen nur in ganz hellen Nächten, wenn beide Ufer von der Bemannung noch 
deutlich gesehen werden, fahren; andernfalls dürfen sie ihren Landungsplatz nicht früher, als 
eine Stunde vor Sonnenaufgang verlassen und ihre Fahrt nicht länger als eine Stunde 
nach Sonnenuntergang fortsetzen, es sei denn, daß sie durch nicht vorherzusehende Umstände 
verhindert wurden, den Landungsplatz vor Ablauf dieser Zeit zu erreichen; von Sonnen— 
untergang bis Sonnenaufgang haben sie, wenn in Fahrt befindlich, vorne ein weißes Licht 
zu führen. 
Ruder= und Dampfsschiffe dürfen des Nachts nur fahren, wenn der Schiffsführer noch 
beide Stromufer deutlich sieht. Dampfschiffe, welche bei Nacht fahren, haben bei Sonnen- 
untergang folgende Laternen am Maste oder an einer sonstigen gutgeeigneten und nach vorne 
sichtbaren Stelle des Vorderschiffs übereinander aufzuhissen und bis Sonnenaufgang hell 
erleuchtet zu erhalten, nämlich: 
a) Dampfschiffe in der Thalfahrt 3 Laternen mit weißen Gläsern, 
b) Dampfschiffe zu Berg 2 Laternen mit weißen Gläsern, 
) Kettendampfer außer den sub a oder b bezeichneten Laternen eine solche mit 
blauen Gläsern, und zwar zwischen die Laternen mit weißen Gläsern eingeschaltet. 
Ferner hat jedes einzeln fahrende Dampfschiff oder, wenn Schleppschiffe angehängt 
sind, das letzte derselben am äußersten Punkte seines Hintertheiles eine Laterne mit blauen 
Gläsern zu führen. 
Ruderschiffe, sie mögen zu Berg oder zu Thal fahren, haben zur Nachtzeit eine weiße 
Laterne zu zeigen, desgleichen die Fähren im Betrieb. 
§ 17. 
Verhalten bei Nebelfahrten. 
Bei nebligem Wetter müssen alle Dampfer mit verminderter Kraft fahren; die Führer 
haben von zwei zu zwei Minuten die Schiffsglocke läuten zu lassen, auch mindestens von 
5 zu 5 Minuten Zeichen mit der Dampfffeife zu geben. 
Wird der Nebel so dicht, daß beide Ufer unsichtbar sind, müssen sowohl Dampf= als 
Ruderschiffe festgelegt werden. 
Flöße dürfen bei Nebel, Schneegestöber oder ähnlichem Unwetter gar nicht fahren. 
Werden sie während der Fahrt davon betroffen, so müssen sie bei der nächsten erreichbaren 
Landungsstelle beilegen.
	        
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