Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Beilage

zu  Stück  11  des  Amtsblatts  der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin.

 

Ausgegeben  am  13.  März  1915.

 

Verteilungsplan

des  Bedarfs  der  Ruhegehaltskasse  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen
und  den  der  Kasse  angeschlossenen  nichtstaatlichen  mittleren  Schulen  des  Regierungsbezirk  Stettin
für  das  Rechnungsjahr  1915.

I.  Nach  dem  Stande  am  1.  Oktober  1914  sind  erforderlich:  6  (24
1.  Zu  dem  durch  die  Staatsbeiträge  nicht  gedeckten  Teile  der  Ruhegehälter
für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen,  die  Stellen  an  öffentlichen  Volksschulen

 

inne  gehabt  haben  .  .  651  239—

2.  Für  Lehrer  und  Lehrerinnen  von  angeschlossenen  mittleren  Schulen  76744—
3.  Vergütung  des  Kassenanwalts  300—
23|

4.  Hiervon  ab  der  übernommene  Bestand  aus  dem  Vorjahre.  152  360—

oder:  Hierzu  der  übernommene  Fehlbetrag  aus  dem  Vorjahre.  —--57592-5—


 

 

 

 

II.  Das  beitragspflichtige  Diensteinkommen  stellt  sich  wie  folgt:
a)  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  auf.  5  623  400  4
b)  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  angeschlossenen  mittleren  Schulen  auf  615  500  „
zusammen  auf.  6  268  900  .
Es  entfallen  demnach  auf  je  100  beitragspflichtigen  Diensteinkommens
75923.  1
6GC—.—  —  9,18699  A,  rund  9  A6  20  2.

Das  der  Berechnung  zugrunde  gelegte  beitragspflichtige  Diensteinkommen  und  die  gemäß  dem
Gesetze  vom  23.  Juli  1893  (Gesetzsamml.  S.  194)  von  den  Schulverbänden  zu  leistenden  Beiträge  sind
in  der  nachstehenden  Ubersicht  im  einzelnen  aufgeführt.  Die  Beiträge  werden  in  vierteljährlichen  Teilbeträgen
  im  voraus  eingezogen  werden.

Der  Plan  hat  dem  Kassenanwalt  zur  Prüfung  vorgelegen;  Einwendungen  sind  nicht  erhoben.
Innerhalb  1  Wochen  nach  dieser  Bekanntmachung  steht  den  Schulverbänden  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  auf  Abänderung  des  Plans  bei  dem  Bezirksausschuß  zu.  Die  Klage  hat  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Stettin,  den  4.  März  1915.

Königliche  Regierung,
Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen.