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„zu einjährig= (§§ 9 und 88), zweijährig-, dreijährig= oder vierjährig-freiwilligem
Dienste, von Marine-Ersatzreservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem
Dienste".
In Ziffer 7 wird hinter „vierjährigem“ eingefügt:
„bezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“.
§ 86.
In Ziffer 1 tritt hinter das Wort „benachrichtigen“ ein „7)“ und an den Schluß der
Seite folgende Anmerkung:
„*) Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung der Meldescheine, auf deren
Rückseite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag und die Dauer der Dienst-
zeit — 2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre — zu vermerken ist. Der Vermerk ist hand-
schriftlich zu vollziehen und mit dem Stempel zu versehen."
Der zweite Absatz der Ziffer 1 füllt fort.
In Ziffer 2 wird hinter „vierjährigem“ eingefügt:
„bezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“.
In Ziffer 5 werden die Worte „zu zwei-, drei= oder vierjährig-freiwilligem Dienst“ ersetzt
durch die Worte:
„zu ein-, zwei-, drei= oder vierjährig-freiwilligem Dienste, bezw. von Marine-Ersatz-
reservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste“.
Muster 17a. § 89.
der en Im Eingange der Ziffer 4b wird für „die Einwilligung“ gesetzt:
Vtretet n „die nach Muster 17a ertheilte Einwilligung.“
eintritt als
gnai 8 90.
In Ziffer 2c wird für „Entlassungsprüfung“: „Reifeprüfung“ gesetzt.
Der Ziffer 4 tritt als zweiter Absatz hinzu:
„Das Gleiche gilt von Reifezeugnissen der unter Ziffer 2c fallenden Progymnasien,
Realprogymnasien und Realschulen.“
Ziffer 7 lautet:
„Der Reichskanzler ist ermächtigt*), in besonderen Fällen ausnahmsweise den
Zeugnissen ausländischer Lehranstalten, welche Befähigungszeugnissen deutscher Schulen
für den einjährig-freiwilligen Dienst gleichwerthig erscheinen, die Bedeutung solcher
Zeugnisse beizulegen“