Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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„zu einjährig= (§§ 9 und 88), zweijährig-, dreijährig= oder vierjährig-freiwilligem 
Dienste, von Marine-Ersatzreservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem 
Dienste". 
In Ziffer 7 wird hinter „vierjährigem“ eingefügt: 
„bezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“. 
§ 86. 
In Ziffer 1 tritt hinter das Wort „benachrichtigen“ ein „7)“ und an den Schluß der 
Seite folgende Anmerkung: 
„*) Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung der Meldescheine, auf deren 
Rückseite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag und die Dauer der Dienst- 
zeit — 2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre — zu vermerken ist. Der Vermerk ist hand- 
schriftlich zu vollziehen und mit dem Stempel zu versehen." 
Der zweite Absatz der Ziffer 1 füllt fort. 
In Ziffer 2 wird hinter „vierjährigem“ eingefügt: 
„bezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“. 
In Ziffer 5 werden die Worte „zu zwei-, drei= oder vierjährig-freiwilligem Dienst“ ersetzt 
durch die Worte: 
„zu ein-, zwei-, drei= oder vierjährig-freiwilligem Dienste, bezw. von Marine-Ersatz- 
reservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste“. 
Muster 17a. § 89. 
der en Im Eingange der Ziffer 4b wird für „die Einwilligung“ gesetzt: 
Vtretet n „die nach Muster 17a ertheilte Einwilligung.“ 
eintritt als 
gnai 8 90. 
In Ziffer 2c wird für „Entlassungsprüfung“: „Reifeprüfung“ gesetzt. 
Der Ziffer 4 tritt als zweiter Absatz hinzu: 
„Das Gleiche gilt von Reifezeugnissen der unter Ziffer 2c fallenden Progymnasien, 
Realprogymnasien und Realschulen.“ 
Ziffer 7 lautet: 
„Der Reichskanzler ist ermächtigt*), in besonderen Fällen ausnahmsweise den 
Zeugnissen ausländischer Lehranstalten, welche Befähigungszeugnissen deutscher Schulen 
für den einjährig-freiwilligen Dienst gleichwerthig erscheinen, die Bedeutung solcher 
Zeugnisse beizulegen“
	        
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