Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W9 25. 439 
§ 12. 
Reisegelder oder sogenannte Drangelder sind den Stellesuchenden nach Bestimmung der 
Auftraggeber ungeschmälert auszuhändigen und dürfen keinesfalls unter etwaiger Anrechnung 
auf die geschuldeten Gebühren vorenthalten werden. 
Besondere Auslagen, welche den Gesindevermiethern und Stellenvermittlern aus der 
Ausführung solcher besonderer Aufträge erwachsen, die nicht zu ihrem gewöhnlichen Geschäfts- 
betriebe (der eigentlichen Stellenvermittlung) gehören, sind den Auftraggebern genau zu ver- 
rechnen. 
Auslagen für Gänge, Porto, Korrespondenzen und ähnliches, die mit dem Geschäfts- 
betriebe regelmäßig verbunden zu sein pflegen, dürfen nicht besonders berechnet werden. 
Das Fordern und die Annahme von sogenannten Kautionen von den Kunden ist un- 
zulässig. 
§ 13. 
Gesindevermiethern und Stellenvermittlern ist der Betrieb ihres Gewerbes im Umher- 
ziehen verboten. 
§ 14. 
Den Gesindevermiethern und Stellenvermittlern ist die gleichzeitige Ausübung des Gast- 
oder Schankwirthschaftsgewerbes untersagt. Auch darf das Geschäftslokal derselben sich nicht 
in einem Hause befinden, in welchem Gast= oder Schankwirthschaft betrieben wird. 
15. 
Die Wahl sowie jede Veränderung des Geschäftslokales sind der zuständigen Distrikts- 
polizeibehörde (§ 2 Abs. 1) anzuzeigen und zwar das erstemal gleichzeitig mit dem Gesuch 
um die Erlaubniß zum Gewerbebetriebe. 
§ 16. 
Jeder Gesindevermiether und Stellenvermittler ist verpflichtet, die Polizeibehörden und 
deren Vollzugsorgane jederzeit in seine Geschäftsräume einzulassen, dieselben von deren Ein- 
richtung, sowie von seinen Geschäftsbüchern, allen dazu gehörigen Belegen und von den in 
seinen Räumen befindlichen Gegenständen von Kunden Einsicht nehmen zu lassen und ihnen 
auf Verlangen wahrheitsgetreue Auskunft über seine Geschäftsführung zu ertheilen. 
§ 17. 
Ein Exemplar gegenwärtiger Bekanntmachung hat jederzeit im Geschäftslokale aufzuliegen.
	        
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