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Im Zusammenhalte mit § 17 Ziffer 4 und 8 21 der K. Allerhöchsten Verordnung
vom 29. Dezember 1900, die Zubereitung und Feilhaltung der Arzneien in den Apotheken
betreffend, sind hienach Farnwurzel und Farnextrakt sowie alle Zubereitungen, welche Farn-
wurzel oder Farnextrakt enthalten, von dem Handverkaufe in den Apotheken ausgeschlossen.
München, den 31. Mai 1901.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Nr. 12044.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
#4#. Staatsministerium des Innern.
Der bayerischen Handelsbank in München wurde die Genehmigung ertheilt, innerhalb
des gesetzlich zulässigen Maximalbetrags drei Serien neuer, auf den Inhaber lantender,
unverloosbarer, mit 4% verzinslicher Hypothekenpfandbriefe zu je 10 Millionen Mark,
eingetheilt in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 (Lit. C, H. I,
K, L] und M), welche im Text dem vorgelegten Muster entsprechen, in den Verkehr zu
bringen.
München, den 1. Juni 1901.
Dr. Frhr. v. Feilitsch.
Ordens-Verleihung.
Im Namen Seiner Majestät des flönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'm 24. Mai 1901 aller-
gnädigst bewogen gefunden, dem K. K. Oester-
reichischen Ministerpräsidenten Ernest von
Koerber das Großkrenz des Verdienstordens
der Bayerischen Krone zu verleihen.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Aunahme sfremder Deborationen.
Im Namen BSeiner Moajestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'n 20. Mai ds. Is. aller-
gnädigst bewogen gefunden, dem K. Kammer=
fourier Jakob Rockelmann und dem K. Hof-
offizianten Leopold Heymann die Bewilligung
zur Annahme und zum Tragen der ihnen
von Seiner Königlichen Hoheit dem Groß-
herzoge von Sachsen verliehenen Auszeichnungen
und zwar Ersterem für das Ritterkreuz II. Ab--
theilung des Großherzoglich Sächsischen Haus-
Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen
Falken, Letzterem für die Großherzoglich
Sächsische silberne Verdienst-Medaille zu
ertheilen. «