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§ 27.
Hinsichtlich der Anlagen und Betriebe, welche für den Dienst des K. Hofes, der Landesver-
theidigung, der staatlichen Werke, Eisenbahnen und Dampfschiffe sowie der sonstigen Staatsanstalten
bestimmt sind, richtet sich die Zuständigkeit nach den hiefür jeweils geltenden besonderen Vorschriften.
Die technischen Vorschriften dieser Verordnung finden übrigens auch im Falle des
Absatzes I Anwendung, vorbehaltlich derjenigen Ausnahmen, welche für einzelne Anlagen seitens
der einschlägigen Staatsministerien bezw. Hofstäbe nach Benehmen mit dem K. Staats-
ministerium des Innern zugelassen werden
§ 28.
Die gegenwärtige Verordnung findet keine Anwendung:
1) für wissenschaftliche Institute und Laboratorien, soweit sie Carbid und Acetylen
zu Lehr= und Studienzwecken herstellen und verwenden,
2) auf Laboratoriumsversuche der K. Staatseisenbahnverwaltung, dann auf solche
Versuche innerhalb der Apparatenbauanstalten für Acetylengas, wenn diese Versuche
von technisch vorgebildeten Personen ausgeführt werden,
3) auf bewegliche Apparate bis zu 1 kg Carbid Füllung, ferner auf bewegliche
Apparate, welche ausschließlich im Freien verwendet werden, jedoch in beiden
Fällen unbeschadet der Bestimmungen in § 2 und 12, Absl. I,
4) auf Carbidfabriken sowie auf Anlagen, in welchen Acetylen für fremden Bedarf
gewerbsmäßig hergestellt wird und welche daher nach § 16 der Reichsgewerbe-
ordnung besonderer Genehmigung bedürfen.
§ 29.
Gegenwärtige Verordnung tritt 30 Tage nach ihrer Veröffentlichung durch das Gesetz-
und Verordnungsblatt für den ganzen Umfang des Königreichs in Wirksamkeit.
Für die erforderliche Abänderung oder Beseitigung bestehender Anlagen kann seitens
der Distriktsverwaltungsbehörden auf Antrag der Betheiligten eine Frist bis zu einem Jahre
gewährt werden.
München, den 22. Juni 1901.
Luitpold,
Prinz von HLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.