Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6196.)  Mivilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Bochum,  Regierungsbezirk  Arnsberg,  im  Betrage  von  74,500  Thalern.
Vom  2.  September  1865.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

ertheilen,  nachdem  der  Magistrat  und  die  Stadrverordneten-Versammlung  zu
Bochum  darauf  angetragen  haben,  zum  Zwecke  der  Erwerbung  der  Stadt-Bochumer
  Gasanstalt  ihnen  zur  Aufnahme  eines  Darlehns  von  74,500  Thalern,
geschrieben:  vier  und  siebenzig  tausend  fünfhundert  Thalern,  gegen  Ausstellung
auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligarionen  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen,  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der
Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung
von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe
  der  gedachten  Obligationen  unter  nachslehenden  Bedingungen:

S.  1.

Es  werden  ausgegeben  siebenhundert  fünf  und  vierzig  Obligationen,  jede
zu  Einhundert  Thalern.

Die  Obligationen  werden  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  verzinset  und
die  Zinsen  in  halbjährigen  Terminen,  am  zweiten  Januar  und  ersten  Juli,  von
der  städrischen  Schuldentilgungs-Kasse  zu  Bochum  gegen  Rückgabe  des  ausgefertigten
  Zinskupons  bezahlt.

Zur  Tilgung  der  Schuld  wird  mindestens  jährlich  ein  und  ein  halbes
Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  ausgegebenen  Obligarionen  nebst  den
Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwendet,  so  daß  spätestens  in  ein  und
dreißig  Jahren  die  sämmtlichen  Obligationen  eingelöst  sein  werden.  Der  Stadtemeinde
  bleibt  vorbehalten,  größere  Beträge  zurückzuzahlen  und  dadurch  die

btragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.  Insbesondere  soll  von  dem  Reinertrage
  der  Gasanstalt,  soweit  derselbe  die  zur  planmäáßigen  Verzinsung  und
Tilgung  der  Schuld  erforderliche  Summe  übersteigt,  auch  mindestens  noch  derjenige
  Theil  hierzu  verwendet  werden,  welcher  auf  die  neu  zu  erwerbenden  Gas-Antheile
  fällt.

Den  Inhabern  der  Obligationen  sieht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die
Stadtgemeinde  zu.

g.  2.

Zur  Leitung  der  Geschaͤfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung
  der  auszugebenden  Obligationen  betreffen,  wird  eine  besondere  Schuldentilgungs-Kommission
  gewählt,  welche  für  die  treue  Befolgung  der  gegenwärtigen
Bestimmungen  verantwortlich  ist  und  zu  dem  Ende  von  Unserer  Regierung  zu
Arnsberg  in  Eid  und  Pflicht  genommen  wird.

Die-