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„Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit
der im 8 4 Abs 1 angegebenen Aufschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem
Namen des abgebenden Geschäfts versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht
zerfließenden oder verdunstenden Giften der Abtheilung 3 darf an Stelle des
Wortes Gift die Aufschrift „Vorsicht“ verwendet werden.
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche
Untersuchungs= oder Lehranstalten genügt indessen jede andere Verwechselungen
ausschließende Aufschrift und Inhaltsangabe, auch brauchen die Gefäße oder die
an ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen des abgebenden
Geschäfts versehen zu sein.“
2. § 18 Abs. 2 der genannten Verordnung wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Arsenhaltiges Fliegenpapier darf nur mit einer Abkochung von Quassiaholz
oder Lösung von Ouassiaextrakt zubereitet in viereckigen Blättern von 12: 12 cm,
deren jedes nicht mehr als 0,01 g arsenige Säure enthält und auf beiden
Seiten mit drei Kreuzen, der Abbildung eines Todtenkopfs und der Aufschrift
„Gift“ in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft versehen ist, feilgehalten oder
abgegeben werden. Die Abgabe darf nur in einem dichten Umschlag erfolgen,
auf welchem in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft die Inschriften „Gift“
und „Arsenhaltiges Fliegenpapier“ und im Kleinhandel außerdem der Name des
abgebenden Geschäfts angebracht ist.
Andere arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht
löslichen grünen Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; sie dürfen
nur gegen Erlaubnißschein (§ 12) verabfolgt werden.“
München, den 26. Juni 1901.
Luitpold,
Prinz von GBayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.