Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Das Staatsministerium der Justiz kann je nach der Schwere des Verschuldens einen 
Verweis mit Androhung der Entlassung oder Ausschließung von der Praxis, die Entlassung 
aus der Praxis ohne Untersagung der anderweitigen Fortsetzung oder die zeitweilige oder 
dauernde Ausschließung von der Fortsetzung der Praxis überhaupt verfügen. 
Für die zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Bewerber bewendet es bei den Vor— 
schriften der Rechtsanwaltsordnung. Das Staatsministerium der Justiz kann einen solchen 
Bewerber aus disziplinären Erwägungen aus der Liste der Bewerber streichen. 
8 11I. 
Die bei einer bayerischen Justizbehörde die Praxis fortsetzenden geprüften Rechtsprakti— 
kanten sind verpflichtet, jederzeit eine Geschäftsaushilfe oder eine Hilfsarbeiterstelle bei einer 
bayerischen Justizbehörde zu übernehmen. Dieser Dienst gilt als Fortsetzung der Praxis. 
Dies findet entsprechende Anwendung auch auf Bewerber, die in Bayern zur Rechts- 
anwaltschaft zugelassen sind oder die Praxis bei einem Rechtsanwalt in Bayern fortsetzen, 
sobald sie um Anstellung im höheren Justizstaatsdienste förmlich nachgesucht haben. 
Bezüglich der Gewährung von Vergütungen, Tagegeldern und Reisekosten im Falle 
der Einberufung zur Geschäftsaushilfe oder auf Hilfsarbeiterstellen bewendet es bei den 
bestehenden Vorschriften. 
812. 
Bei der Erstattung von Anträgen auf Anstellung als dritter Staatsanwalt soll in 
erster Linie auf die mit den besten Noten gewürdigten Bewerber jedes Prüfungsjahrs und 
bezüglich der Anstellung im richterlichen Dienste außer auf die dritten Staatsanwälte ins— 
besondere auf diejenigen Sekretäre Bedacht genommen werden, welche bei der zweiten Prüfung 
mit der ersten oder zweiten Note gewürdigt worden sind, zur Förderung der Geschäftsauf— 
gaben der Gerichtsschreiberei wesentlich beigetragen und sich eine gründliche Ausbildung für 
den Richterdienst angeeignet haben. 
Bei der Erstattung von Anträgen auf Besetzung von Notariaten sollen vorzugsweise 
diejenigen Bewerber berücksichtigt werden, welche mit der ersten oder zweiten Note gewürdigt 
wurden und bei der Verwesung von Notariaten Ersprießliches geleistet haben. 
8 13. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Ver— 
ordnungsblatt an die Stelle der bisher für die Fortsetzung der Praxis der Bewerber um 
Anstellung im höheren Justizstaatsdienste geltenden Vorschriften.
	        
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