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Für die k. Regierungen, Kammern des Innern, empfiehlt sich der Gebrauch gedruckter
Amlage Formulare, etwa nach dem Muster der Anlage A.
— — Kommt eine Beschwerdeschrift bei unzutreffender Stelle oder Behörde in Einlauf, so ist
die Beschwerde unverzüglich an die einschlägige richtige Instanz abzugeben.
B. Verfahren der Distriktsverwaltungsbehörden.
(Zu Art. 27—30 des Gesetzes.)
88.
Bei dem Verfahren der Distriktsverwaltungsbehörden ist auf vollständige und verlässige
Erhebung aller für die rechtliche Beurtheilung der Sache erheblichen thatsächlichen Verhält—
nisse Bedacht zu nehmen. Im Uebrigen ist, unter Beobachtung der durch Gesetz oder
sonstige Vorschriften besonders gebotenen Formen, je nach Umständen die möglichst einfache,
die Betheiligten wenigst belästigende Behandlung der Sache anzustreben.
89.
In den in Art. 27 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Fällen hat eine mündliche
Verhandlung mit den Betheiligten stattzufinden. Den Distriktsverwaltungsbehörden ist
jedoch unbenommen, solche nach ihrem Ermessen auch außerdem anzuordnen, wenn dieß zur
Aufklärung der Sache oder zur Vereinfachung des Verfahrens oder auch zur gütlichen Bei-
legung des Streites dienlich erscheint.
810.
Das über die mündliche Verhandlung aufzunehmende Protokoll soll keine nach der
Zeitfolge fortlaufende Wiedergabe der Erklärungen und Gegenerklärungen sein, sondern außer
den erforderlichen Angaben über den äußeren Verlauf der Verhandlung eine möglichst bün—
dige Darlegung des Ergebnisses derselben enthalten. Insbesondere soll daraus ersichtlich
sein, was von den Betheiligten als feststehend anerkannt ist und was sie bestreiten, nebst
den desfalls vorgebrachten Gründen und Beweismitteln.
Schriftliche Ausführungen zu Protokoll einzulegen oder Erklärungen zu Protokoll zu
diktiren, ist den Betheiligten nicht zu gestatten.
Die Zuziehung eines Protokollführers ist zulässig, aber nicht geboten.
Das Protokoll ist den anwesenden Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vor-
zulegen und sodann von denselben sowie von dem die Verhandlung leitenden Beamten und
von dem etwa beigezogenen Protokollführer zu unterschreiben. Können die Betheiligten wegen
Schreibensunkunde oder aus anderen Gründen nicht unterschreiben oder nur mit einem Hand-
zeichen unterzeichnen, oder verweigern dieselben die Unterschrift, so ist dieß unter Beifügung
des Grundes am Schlusse des Protokolls zu bemerken.