Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Für die k. Regierungen, Kammern des Innern, empfiehlt sich der Gebrauch gedruckter 
Amlage Formulare, etwa nach dem Muster der Anlage A. 
— — Kommt eine Beschwerdeschrift bei unzutreffender Stelle oder Behörde in Einlauf, so ist 
die Beschwerde unverzüglich an die einschlägige richtige Instanz abzugeben. 
B. Verfahren der Distriktsverwaltungsbehörden. 
(Zu Art. 27—30 des Gesetzes.) 
88. 
Bei dem Verfahren der Distriktsverwaltungsbehörden ist auf vollständige und verlässige 
Erhebung aller für die rechtliche Beurtheilung der Sache erheblichen thatsächlichen Verhält— 
nisse Bedacht zu nehmen. Im Uebrigen ist, unter Beobachtung der durch Gesetz oder 
sonstige Vorschriften besonders gebotenen Formen, je nach Umständen die möglichst einfache, 
die Betheiligten wenigst belästigende Behandlung der Sache anzustreben. 
89. 
In den in Art. 27 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Fällen hat eine mündliche 
Verhandlung mit den Betheiligten stattzufinden. Den Distriktsverwaltungsbehörden ist 
jedoch unbenommen, solche nach ihrem Ermessen auch außerdem anzuordnen, wenn dieß zur 
Aufklärung der Sache oder zur Vereinfachung des Verfahrens oder auch zur gütlichen Bei- 
legung des Streites dienlich erscheint. 
810. 
Das über die mündliche Verhandlung aufzunehmende Protokoll soll keine nach der 
Zeitfolge fortlaufende Wiedergabe der Erklärungen und Gegenerklärungen sein, sondern außer 
den erforderlichen Angaben über den äußeren Verlauf der Verhandlung eine möglichst bün— 
dige Darlegung des Ergebnisses derselben enthalten. Insbesondere soll daraus ersichtlich 
sein, was von den Betheiligten als feststehend anerkannt ist und was sie bestreiten, nebst 
den desfalls vorgebrachten Gründen und Beweismitteln. 
Schriftliche Ausführungen zu Protokoll einzulegen oder Erklärungen zu Protokoll zu 
diktiren, ist den Betheiligten nicht zu gestatten. 
Die Zuziehung eines Protokollführers ist zulässig, aber nicht geboten. 
Das Protokoll ist den anwesenden Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vor- 
zulegen und sodann von denselben sowie von dem die Verhandlung leitenden Beamten und 
von dem etwa beigezogenen Protokollführer zu unterschreiben. Können die Betheiligten wegen 
Schreibensunkunde oder aus anderen Gründen nicht unterschreiben oder nur mit einem Hand- 
zeichen unterzeichnen, oder verweigern dieselben die Unterschrift, so ist dieß unter Beifügung 
des Grundes am Schlusse des Protokolls zu bemerken.
	        
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