Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

677 
Blatt 
    
Psetz und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
W 52. 
München, den 9. Dezember 1901. 
1 
Inhalkt 
Bekanntmachung vom 25. November 1901, die Schifffahrtspolizeiordnung für den nichtkanalisirten Main von 
der Negnitzmündung abwärts betreffend. — Allerhöchste Genehmigung, die Wahl einer Hofdame Ihrer König- 
lichen Hoheit der Prinzessin Therese von Bayern betreffend. — Ordens-Verleihungen — Prädikats-Verleihung. 
— RKöniglich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Königlich Allerhöchste Ge- 
nehmigung zur Annahme eines fremden Titels. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. 
  
  
  
—½Ii: 
Nr. 25701. 
Bekanntmachung, die Schifffahrtspolizeiordnung für den nichtkanalisirten Main von der 
Regnitzmündung abwärts betreffend. 
#.-Staatsministerium des föniglichen Hauses und des Aenßern, dann 
##. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund der mit den Regierungen der Mainuferstaaten wegen einer gemeinsamen 
Schifffahrtspolizeiordnung für den nichtkanalisirten Main von der Regnitzmündung abwärts 
gepflogenen Vereinbarungen werden mit Allerhöchster Ermächtigung unter Bezugnahme auf 
Art. 3 Ziffer 10 lit. b. des Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung der Reichs- 
Strafprozeßordnung, dann auf Art. 1 Abs 2 und des Art. 100 des Gesetzes vom 28. Mai 
1852 über die Benützung des Wassers, ferner auf § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches 
nachstehende Vorschriften erlassen: 
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