Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M B2. 679 
2. Alle Lastfahrzeuge unter 15 Tonnen (300 Centner) Tragfähigkeit müssen mit dem 
Namen oder der Firma des Besitzers, sowie mit dem Namen seines Wohnorts oder Geschäfts— 
sitzes, und jedes von mehreren solchen Fahrzeugen desselben Besitzers außerdem mit einer 
besonderen Nummer bezeichnet sein. Diese Bezeichnung muß an geeigneter Stelle der beiden 
Längsseiten des Fahrzeuges mit weißen Buchstaben und arabischen Ziffern von mindestens 
10 cm Höhe auf schwarzem Grunde angebracht sein 
3. Die Anbringung anderer Aufschriften, welche die Deutlichkeit dieser Bezeichnungen 
beeinträchtigen, ist untersagt. 
8 4. (4) Belastung 
er Fahrzeuge. 
1. Kein Schiff darf in dem Maße belastet werden, daß es tiefer geht als die Linie, 
durch welche die größte zulässige Einsenkung bezeichnet worden ist. 
2. Diese Linie wird bei Schiffen von 15 Tonnen (300 Centner) oder mehr Tragfähigkeit 
durch die Unterkaute eiserner Klammern von 30 cm Länge und 4 cm Höbe bezeichnet, 
welche von den Schiffsführern durch weiße oder gelbe Farbe auf dunklem oder durch schwarze 
Farbe auf hellem Grunde kenntlich zu erhalten sind Bei Schiffen, die in der Linie ihrer 
zulässigen tiefsten Einsenkung 40 m oder mehr Achsenlänge haben, müssen auf jeder Seite 
an drei Stellen (vorder= mitt= und hinterschiffs), bei Schiffen von geringerer Länge, wenn 
nicht deren Eigenthümer oder Führer die Bezeichnung an drei Stellen ausdrücklich beantragt 
haben, auf jeder Seite an zwei Stellen (vorder= und hinterschiffs), solche Klammern vorhanden 
sein. 
Die Unterkaute der Klammern darf mittschiffs nicht höher liegen als die Oberkante 
des Wassergangs. Ueber der Unterkante der Klammern muß ein Freibord von mindestens 
30 cm gelassen werden, in welches ein fester Tennebaum einzurechnen ist. Bei Schiffen 
ohne festes Deck unter 50, nicht aber unter 15 Tonnen Tragfähigkeit, solange dieselben mit 
30 cm hohen, starken, dichten und dem Wellenschlag hinreichenden Widerstand leistenden Auf- 
satzbrettern versehen sind, genügt jedoch ein Freibord von 30 cm vorder= und hinterschiffs und 
15 cm mittschiffs. 
3. Bei Fahrzeugen unter 15 Tonnen (300 Centner) Tragfähigkeit wird die Linie 
der größten zulässigen Einsenkung entweder durch die in Ziffer 2 erwähnten Klammern oder 
auf den beiden Längsseiten des Fahrzeuges durch einen 4 cm breiten und 30 cm langen 
weißen Strich bezeichnet. Ueber der Unterkante der Klammer oder des Strichs muß bis zur 
Bordoberkante ein Freibord von mindestens 30 cm gelassen werden; hat jedoch das Fahrzeug 
dichte Aufsatzbretter von mindestens 30 cm Höhe, welche so anschließend befestigt und so stark 
sind, daß sie jedem Wellenschlage Widerstand leisten, so genügt ein Freibord von 10 cm. Der 
Besitzer und der Schiffsführer haben für Instandhaltung dieser Bezeichnung Sorge zu tragen. 
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