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2. Alle Lastfahrzeuge unter 15 Tonnen (300 Centner) Tragfähigkeit müssen mit dem
Namen oder der Firma des Besitzers, sowie mit dem Namen seines Wohnorts oder Geschäfts—
sitzes, und jedes von mehreren solchen Fahrzeugen desselben Besitzers außerdem mit einer
besonderen Nummer bezeichnet sein. Diese Bezeichnung muß an geeigneter Stelle der beiden
Längsseiten des Fahrzeuges mit weißen Buchstaben und arabischen Ziffern von mindestens
10 cm Höhe auf schwarzem Grunde angebracht sein
3. Die Anbringung anderer Aufschriften, welche die Deutlichkeit dieser Bezeichnungen
beeinträchtigen, ist untersagt.
8 4. (4) Belastung
er Fahrzeuge.
1. Kein Schiff darf in dem Maße belastet werden, daß es tiefer geht als die Linie,
durch welche die größte zulässige Einsenkung bezeichnet worden ist.
2. Diese Linie wird bei Schiffen von 15 Tonnen (300 Centner) oder mehr Tragfähigkeit
durch die Unterkaute eiserner Klammern von 30 cm Länge und 4 cm Höbe bezeichnet,
welche von den Schiffsführern durch weiße oder gelbe Farbe auf dunklem oder durch schwarze
Farbe auf hellem Grunde kenntlich zu erhalten sind Bei Schiffen, die in der Linie ihrer
zulässigen tiefsten Einsenkung 40 m oder mehr Achsenlänge haben, müssen auf jeder Seite
an drei Stellen (vorder= mitt= und hinterschiffs), bei Schiffen von geringerer Länge, wenn
nicht deren Eigenthümer oder Führer die Bezeichnung an drei Stellen ausdrücklich beantragt
haben, auf jeder Seite an zwei Stellen (vorder= und hinterschiffs), solche Klammern vorhanden
sein.
Die Unterkaute der Klammern darf mittschiffs nicht höher liegen als die Oberkante
des Wassergangs. Ueber der Unterkante der Klammern muß ein Freibord von mindestens
30 cm gelassen werden, in welches ein fester Tennebaum einzurechnen ist. Bei Schiffen
ohne festes Deck unter 50, nicht aber unter 15 Tonnen Tragfähigkeit, solange dieselben mit
30 cm hohen, starken, dichten und dem Wellenschlag hinreichenden Widerstand leistenden Auf-
satzbrettern versehen sind, genügt jedoch ein Freibord von 30 cm vorder= und hinterschiffs und
15 cm mittschiffs.
3. Bei Fahrzeugen unter 15 Tonnen (300 Centner) Tragfähigkeit wird die Linie
der größten zulässigen Einsenkung entweder durch die in Ziffer 2 erwähnten Klammern oder
auf den beiden Längsseiten des Fahrzeuges durch einen 4 cm breiten und 30 cm langen
weißen Strich bezeichnet. Ueber der Unterkante der Klammer oder des Strichs muß bis zur
Bordoberkante ein Freibord von mindestens 30 cm gelassen werden; hat jedoch das Fahrzeug
dichte Aufsatzbretter von mindestens 30 cm Höhe, welche so anschließend befestigt und so stark
sind, daß sie jedem Wellenschlage Widerstand leisten, so genügt ein Freibord von 10 cm. Der
Besitzer und der Schiffsführer haben für Instandhaltung dieser Bezeichnung Sorge zu tragen.
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