Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Ausrüstung  §  5.  (5)

der  Fabrzeuge.  1.  Fahrzeuge  jeder  Art  müssen  dergestalt  eingerichtet,  ausgerüstet  und  bemannt  sein,
daß  Gefährdungen  der  darauf  befindlichen  Personen  und  Störungen  des  öffentlichen  Verkehrs
  thunlichst  vermieden  werden.  Insbesondere  müssen  die  mit  der  Führung  der  Fahrzeuge  und
die  mit  der  Bedienung  der  darauf  befindlichen  Maschinen  betrauten  Personen  die  hiezu  erforderliche
  Sachkunde  besitzen.

Für  Art  und  Zahl  der  Ausrüstungsgegenstände,  sowie  der  Bemannung  derjenigen
Schiffe,  welche  ein  in  Deutschland  ausgestelltes  Schiffsattest  haben,  sind  die  Angaben  im
Schiffsatteste  maßgebend.  «

2.  Soweit  nach  dieser  Polizeiordnung  Flaggen  und  Laternen  zur  Signalgebung  zu
verwenden  und  nicht  besondere  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Größe  bezw.  Lichtstärke  ge—
troffen  sind,  müssen  die  Flaggen  eine  Breite  von  mindestens  1  m  und  eine  Länge  von
mindestens  1,5  m  haben  und  die  Laternen  ein  hell  leuchtendes  Licht  verbreiten.

Die  Fahrt  im  8  6.  (6)
Allgemeinen.

1.  Kein  Schiff  oder  Floß  darf  von  seiner  Abfahrtsstelle  aus  oder  auf  seiner  Fahrt
in  den  Kurs  eines  anderen,  im  Fahren  begriffenen  Schiffes  oder  Floßes  hineinfahren  und
dasselbe  in  seinem  Laufe  stören.  Das  Laviren  der  Schiffe  ist  verboten.

2.  Fahrzeuge  jeder  Art,  welche  bei  der  Querfahrt  über  den  Strom  den  Kurs  eines
Dampfschiffes  mit  oder  ohne  Anhang  krenzen,  müssen  von  einem  zu  Berg  fahrenden
Dampfschiff  mindestens  100  m  und  von  einem  zu  Thal  fahrenden  Dampfschiff  mindestens
300  m  von  dessen  Bugspriet  entfernt  bleiben.

3.  Die  Flöße  müssen  während  der  Fahrt  stets  nach  Möglichkeit  stromrecht  gehalten
werden.

4.  Zwei  Flöße  oder  zwei  Floßzüge  dürfen  nicht  in  gleicher  Höhe  nebeneinander
fahren.

5.  Jedes  zu  Thal  fahrende  Schiff  hat  entweder  die  in  §  16  Ziffer  3  bezeichnete
Signalflagge  oder  einen  rothen  Wimpel  nicht  unter  4  m  über  Bordhöhe  zu  führen.

6.  Auf  Strecken,  wo  Fahrzeuge  am  Ufer  liegen  oder  im  Strom  verankert  sind,  sowie
vor  Hafenmündungen  ist  bei  der  Führung  vorüberfahrender  Dampfschiffe  mit  oder  ohne  Anhang
  darauf  zu  achten,  daß  durch  entsprechende  Verminderung  der  Kraft  Beschädigungen  der
am  Ufer  oder  im  Hafen  liegenden  oder  im  Strom  verankerten  Schiffe  vermieden  werden.

Die  dort  vorüberfahrenden  oder  aufdrehenden  Dampfschiffe  mit  oder  ohne  Anhang
dürfen  nicht  mit  größerer  Kraft  fahren,  als  zu  ihrer  sicheren  Steuerung  und  zu  ihrer
Fortbewegung  nothwendig  ist.  Das  Gleiche  gilt  beim  Vorbeifahren: