fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

92 XI. 
Bekanntmachung. 
(Vom 9. März 1914.) 
Die Landwehrbezirkseinteilung des XIV. Armeekorps betreffend. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. April 1913, die Landwehrbezirks- 
einteilung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913 Seite 229) bringen wir zur öffeut- 
lichen Kenntnis, daß der zur Vornahme des Aushebungsgeschäfts in den Landwehrbezirken 
Mosbach, Heidelberg und Bruchsal gebildeten Hilfsoberersatzkommission auch das Aushebungs- 
geschäft im Landwehrbezirk Karlsruhe zugewiesen worden ist. 
Die Geschäfte des Zivilvorsitzenden dieser Hilfskommission nehmen für die Landwehrbezirke 
Bruchsal und Karlsruhe der Großherzogliche Landeskommissär in Karlsruhe, für die Landwehr- 
bezirke Heidelberg und Mosbach der Großherzogliche Landeskommissär in Mannheim wahr. 
Karlsruhe, den 9. März 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Jung. 
Bekanntmachung. 
(Vom 11. März 1914.) 
Die Ein= und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Da die Maul= und Klauenseuche in dem schweizerischen Kanton Schaffhausen erloschen ist, 
wird die mit Bekanntmachung vom 20. September 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 490) untersagte Einfuhr von lebendem Geflügel aus diesem Kanton wieder gestattet. 
Karlsruhe, den 11. März 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. # · 
Mittermaier. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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