Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

  
Gesch und Perorhuungs-glat 
für das 
Königreich Bayern. 
  
9.Cr 
München, den 24. Februar 1902. 
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 2. Februar 1902, der Vollzug des Gesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Unfall- 
fürsorge für Gefangene. 
  
Nr. 40517. 
Bekanntmachung, der Vollzug des Gesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Unfallfürsorge 
für Gefangene. 
##Staatsministerium der Justiz, K. Staatsministerium des Innern 
und K. Staatsministerium der Finanzen. 
Auf Grund von § 10 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 31. Januar 1902 zum 
Vollzuge des Gesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene, 
wird angeordnet, was folgt: 
§ 1. 
Jeder Unfall, durch welchen ein Gefangener oder eine in einem Arbeitshaus oder einer 
Erziehungsanstalt untergebrachte Person getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, 
ist von Amtswegen einer Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung ist alsbald vor- 
zunehmen. 
Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen über jeden Unfall sofort an die 
Aufsichtsbehörde zu berichten ist. 
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