Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

90 
89. 
Wird ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung gestellt, so hat der Anstalts- 
vorstand den Unfall einer Untersuchung zu unterziehen, sofern dies nicht schon von Amtswegen 
geschehen ist. Die §§ 3—7 finden Anwendung. 
Ist der Antrag verspätet gestellt (§ 10 Abs. 2, § 13 Abs. 4 des Gesetzes), so wird 
er ohne vorherige Untersuchung der Ausführungsbehörde vorgelegt; die Untersuchung ist auch 
bei verspätetem Antrage vorzunehmen, wenn behauptet wird, daß die im § 10 Abft. 3, 
§ 13 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Thatsachen vorliegen, und wenn der Antrag innerhalb der 
dort bestimmten Frist von drei Monaten nachgeholt ist. 
10. 
Der Vorsitzende der Ausführungsbehörde kann die Ergänzung der Untersuchung durch 
den Anstaltsvorstand veranlassen. Er kann auch selbst die erforderlichen Erhebungen pflegen; 
letzteren Falles ist, wenn nöthig, dem Anstaltsvorstande Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
11. 
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt im Falle der Tödtung sofort, nachdem die 
Sache genügend aufgeklärt ist, im Falle der Verletzung erst unmittelbar vor der Entlassung 
des Verletzten aus der Anstalt; doch soll die Festsetzung so rechtzeitig erfolgen, daß der Bescheid 
dem Verletzten noch vor der Entlassung zugestellt werden kann. 
8 12. 
Ist die Gewährung einer Entschädigung beantragt, und erfolgt die Festsetzung der 
Entschädigung nicht ohnedem von Amtswegen, so ist der Antrag zurückzuweisen, wenn er 
verspätet gestellt ist (8 10 Abs. 2, 3, 8 13 Abs. 4 des Gesetzes). Ist der Antrag inner- 
halb der dreimonatigen Frist der 88 10 Abs. 3, 13 Abs. 4 Satz 2 nachgeholt, so ist er 
nur zuzulassen, wenn die Ausführungsbehörde nach freiem Ermessen zu der Ansicht kommt, 
daß die im § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Thatsachen glaubhaft be- 
scheinigt sind. 
§ 13. 
Der Bescheid über die Entschädigung soll mit Gründen versehen sein. Ist eine Rente 
festgesetzt, so soll die Art der Berechnung ersichtlich sein. 
In dem Bescheide muß angegeben werden, daß gegen den Bescheid Beschwerde zu der 
Beschwerdestelle für Gefangenenunfallfürsorge im Staatsministerium der Justiz erhoben werden 
kann; es soll angegeben werden, daß die Beschwerde innerhalb eines Monats nach der Zu- 
stellung des Bescheids einzulegen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.