Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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§ 21. 
Wird ein Rentenberechtigter zur Abbüßung einer die Dauer eines Monats über- 
steigenden Freiheitsstrafe eingeliefert oder wird er in einem Arbeitshaus oder in einer Er- 
ziehungsanstalt untergebracht, so hat der Vorstand der Anstalt der Ausführungsbehörde von 
dem Tage des Eintritts und von der Dauer der Verwahrung Mittheilung zu machen. 
8 22. 
Die Ausführungsbehörde hat für Betriebe, in denen Gefangene beschäftigt werden, 
nach Anhörung des Anstaltsvorstandes und in den Gerichtsgefängnissen nach Anhörung der 
Gefängnißkommission, Vorschriften über die Unfallverhütung zu erlassen. Die Vorschriften 
bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums, unter dessen Aufsicht die Anstalt steht. 
8 28. 
Ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Unternehmer, die auf 
Grund eines Vertrags Gefangene beschäftigen, zu Beiträgen oder Ersatzleistungen im Sinne 
des § 7 Abs. 4 des Gesetzes heranzuziehen sind, bestimmt das der Anstalt vorgesetzte Staats- 
ministerium. Von der getroffenen Bestimmung wird der Ausführungsbehörde Mittheilung 
gemacht. 
§ 24. 
Die Ausführungsbehörde hat die ihr nach dem Ablaufe des Rechnungsjahrs von den 
Postbehörden zugestellten Zahlungsnachweisungen unmittelbar dem Staatsministerium der 
Finanzen zur Krediteröffnung vorzulegen und nach der Krediteröffnung die Auszahlung der 
einzelnen Beträge an die Postbehörden bei der Centralstaatskasse zu veranlassen. 
6#525. 
Diese Bekanntmachung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 30. Juni 1900, betreffend 
die Unfallfürsorge für Gefangene, in Kraft. 
München, den 2. Februar 1902. 
Dr. Krhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. TLeonrod.
	        
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