Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Nr. 2786. 
Bekanntmachung, Landwehrbezirkseintheilung betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern und K. Kriegsministerium. 
Das im Verfolg der Allerhöchsten Verordnung vom 12. Juli 1900 — Gesetz= und 
Verordnungsblatt 1900 Nr. 41 Seite 696 — nen errichtete Bezirksamt Mainburg umfaßt 
den gleichnamigen Amtsgerichtsbezirk und bildet gemäß 8 1, W. O. einen selbständigen 
Aushebungsbezirk des Landwehrbezirks Landshut. 
Demgemäß ist in Anlage 1 der W. O für das Königreich Bayern vom 19. Jannar 1889 
bei den Verwaltungs= (beziehungsweise Anshebungs-) Bezirken des Landwehrbezirks Landshut 
nach Bezirksamt Rottenburg einzuschalten: 
„Bezirksamt Mainburg“. 
Der Eintrag ist handschriftlich zu bethätigen. 
München, den 27. Februar 1902. 
J V. 
Frhr. v. Asch. Staatsrath v. Nenmayr. 
—— — — — — — — — — — —– —— 
Nr. 1208ll. 
Bekanutmachung, die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Bayerns betreffend. 
##Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußbern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden die §§ 1 (0, 13 (0, 26 12) und (/7) 
und 46 (I) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Bayerns (Bekanntmachungen vom 
10. Dezember 1892, vom 22. Mai 1897, vom 14. Juni 1898 und vom 22. Juli 1899) 
in nachstehender Weise abgeändert: 
§ 1. 
Fahrbarer Zustand der Bahn. Signale. Streckhenblockung. 
(1) Mit den Einfahrtsignalen, den Streckenblocksignalen und den Deckungssignalen der 
außerhalb der Stationen gelegenen unverschlossenen Weichen (§ 3/(1)) und Bahn-Krenzungen 
(§ 3/) sowie der beweglichen Brücken (§ 30)) sind Vorsignale zu verbinden. 
In Stationen, in denen nicht sämmtliche Züge fahrplanmäßig anhalten, sind die Aus- 
fahrtsignale der durchgehenden Geleise mit Vorsignalen (Durchfahrtsignalen) in Verbindung 
zu bringen.
	        
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