Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen mit einem Halb- 
messer von: 
900 Meter 100 Kilometer in der Stunde, 
800 „ 90 „ 
77 77 77 - 
8 46. 
Signale für die Ein- und Ausfahrt der Züge. 
(1) In der Ruhestellung müssen die Einfahrt-, Ausfahrt= und Blocksignale „Halt“ 
zeigen und dürfen in dieser Stellung von den Zügen, für die sie gelten, ohne besonderen 
Auftrag nicht überfahren werden. Sie sind nur für die Ein-, Aus= oder Durchfahrt 
zu öffnen. 
Die Aenderungen treten am 1. April 1902 in Kraft. 
München, den 1. März 1902. 
Dr. Graf v. CTrailsheim. 
  
Nr. 5140. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staalsministerium des Innern. 
Der bayerischen Landwirthschaftsbank (E. G. m. b. H.) in München wurde die 
Genehmigung zur Ausgabe einer Serie (Nr. III) auf den Inhaber lautender, verloosbarer 
und zu 3½ % verzinslicher Schuldbriefe für Gemeinde-Darlehen (Kommunal-Obligationen) 
im Gesammtbetrag von 5 Millionen Mark, und eingetheilt in Stücke zu 5000, 2000, 
1000, 500, 200 und 100 , gemäß § 20 des Bankstatuts und §§ 32 ff. des Regle- 
ments ertheilt. 
München, den 4. März 1902. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
	        
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