Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M II. 103 
Dritter Abschnitt. 
Verfolgung von Ersatzansprũchen aus Feldpolizeiübertretungen. 
Artikel 13. 
In dem strafgerichtlichen Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
des § 368 Nr. 9 und des § 370 Nr. 1, 2 des Strafgesetzbuchs oder des Artikel 112, des 
Artikel 113 Ziff. 2, 3 und der Artikel 114 bis 121 des Polizeistrafgesetzbuchs kann auch 
die Verpflichtung zum Ersatze des durch die Zuwiderhandlung verursachten Schadens, in 
den Fällen der Artikel 1 bis 3 die Verpflichtung zur Zahlung von Ersatzgeld festgestellt werden. 
Artikel 14. 
Hat der Verletzte nicht erklärt, daß er sich die Verfolgung seines Anspruchs vorbehalte, 
so ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit der Verurtheilung zur Strafe in dem Urtheil 
oder dem Strafbefehl auch die Verpflichtung des Verurtheilten und der nach den §§ 831, 
832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach Artikel 122 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuchs 
verantwortlichen Personen zum Schadensersatz oder zur Zahlung von Ersatzgeld festzustellen. 
Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Schadensersatz oder zur Zahlung von 
Ersatzgeld steht in Ansehung des Verfahrens, insbesondere der Rechtsmittel der Entscheidung 
über die Verhängung einer Geldstrafe gleich. 
Der Verletzte gilt in dem strafgerichtlichen Verfahren nicht als Betheiligter. 
Die Kosten des Verfahrens sind auch insoweit, als sie auf die Entscheidung über den 
Schadensersatzanspruch oder den Ersatzgeldanspruch erwachsen, als Kosten des Strafverfahrens 
zu behandeln. 
Artikel 15. 
Die Vollstreckung der rechtskräftigen Urtheile und Strafbefehle erfolgt auch in An- 
sehung des Schadensersatzes oder des Ersatzgeldes von Amtswegen. 
Die Vorschriften über die Beitreibung von Geldstrafen finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 16. 
Kann der zu zahlende Betrag nur theilweise beigetrieben werden, so wird der gezahlte 
Betrag zunächst auf die Kosten, dann auf den Schadensersatz oder das Ersatzgeld und zuletzt 
auf die Geldstrafe angerechnet. 
Artikel 17. 
Soweit der Schadensersatz oder das Ersatzgeld nicht beigetrieben werden kann, wird 
dem Verletzten auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung des Urtheils oder des Strafbefehls
	        
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