Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

Aulagc 
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83. 
Für die Dienstaufsicht in Hypothekensachen gelten die allgemeinen Bestimmungen. 
Der Vorstand des Amtsgerichts kann dem Richter, dem die Verrichtungen in Hypo— 
thekensachen obliegen, die Erledigung sonstiger Dienstgeschäfte insoweit übertragen, als die 
Hypothekengeschäfte es zulassen. 
8 4. 
Der Vorstand des Amtsgerichts hat die Einläufe in Hypothekensachen alsbald an den 
mit der Erledigung der Hypothekensachen beauftragten Richter abzugeben; verschlossene Ein- 
läufe, die als Hypothekensachen erkenntlich sind, werden uneröffnet abgegeben. 
§ 5. 
Für die Behandlung der HOypothekensachen bleiben die bisherigen Bestimmungen maß- 
gebend. Die Zustellung von Auszügen, Abschriften und Bescheinigungen erfolgt von Amts- 
wegen nach Maßgabe der für die Zustellung von Amtswegen in Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit bestehenden Bestimmungen. 
§ 6. 
Die bisherigen Bücher, Register, Tabellen und Verzeichnisse werden auch künftig nach 
den bestehenden Vorschriften geführt, die im Gebrauche befindlichen Bände werden weiter 
verwendet. 1 
Kommen neue Bände zur Verwendung, so werden die einzelnen Blätter nicht mit dem 
Namenszug eines richterlichen Beamten versehen. Es genügt, daß der Richter auf dem 
ersten Blatte die Seitenzahl angibt und unterschriftlich bestätigt. 
§ 7. 
An die Stelle des Salarienregisters tritt ein Gebührenregister für Hypothekensachen 
nach dem beiliegenden Formular. Bei der Führung des Registers sind die auf der Vorder- 
seite aufgedruckten Vorschriften zu beachten. 
§ 8. 
In den Bestellverzeichnissen (Geschäftsregistern I, II, III) und in dem Hinterlegungs- 
register wird in die für die Eintragung der Salarien bestimmte Spalte künftig der Betrag 
der angefallenen Gebühren eingetragen. 
§ 9. 
Für die Verrichtungen der Amtsgerichte in Hypothekensachen werden nur diejenigen 
Gebühren erhoben, welche gegenwärtig auf Grund der darüber bestehenden Vorschriften von 
den Hypothekenbewahrern erhoben werden.
	        
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