Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M II. 107 
Die nach der Vereinigung der Hypothekenämter mit den Amtsgerichten anfallenden 
Gebühren werden für die Staatskasse eingezogen. 
8 10. 
Die im § 4 Abs. 2 und im § 8 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Fest- 
stellung der hypothekarischen Belastungen bei Anlegung des Grundbuchs in der Pfalz, vom 
4. Juni 1897, festgesetzten Gebühren fallen weg. Das Gleiche gilt für die Gebühren im 
Flurbereinigungsverfahren (VO. betreffend die Gebühren der Hypothekenbewahrer der 
Pfalz im Flurbereinigungsverfahren, vom 8. November 1887 G. u. V.-Bl. S. 647). 
Die bisherige Besorgungsgebühr für die Behändigung von Auszügen, Abschriften und 
Bescheinigungen fällt weg. 
Eine Vergütung für das verwendete Papier kommt nicht in Ansatz. 
§ 11. 
Auf die in Hypothekensachen zu erhebenden Gebühren finden die Vorschriften der §§ 5, 6, 
§ 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, 3, § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3, § 79 Nr. 2, § 81, 
§ 84 Abs. 1, § 85 Abs. 5, §§ 86 bis 93, § 98 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes und 
die Vorschriften der Artikel 3, 4, 6, 44 bis 46, 48, 49, 50, 52 des Gebührengesetzes in 
der Fassung vom 11. November 1899 entsprechende Anwendung. Die Vorschrift des § 80b 
des Gerichtskostengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Schreibgebühren nicht 
erhoben werden. 
§ 12. 
Die Vereinnahmung und die rechnerische Behandlung der Gebühren in Hypothekensachen 
und die Verrechnung der Gebühren mit dem Rentamte werden einem Sekretär des Amts- 
gerichts oder einem eigenen Gerichtsschreibereibediensteten nach besonderen, für den einzelnen 
Fall zu erlassenden Bestimmungen übertragen werden. 
13. 
Die Kanzleikosten und Regieerfordernisse der Amtsgerichte in Hypothekensachen werden 
aus dem für die Bedürfnisse der Amtsgerichte zur Verfügung gestellten Mitteln bestritten. 
8 14. 
Von dem Zeitpunkt an, in dem die Hypothekenämter mit den Amtsgerichten vereinigt 
werden, treten die bisherigen Vorschriften über die Organisation der Hypothekenämter und 
über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Hypothekenbewahrer außer Kraft. 
München, den 2. März 1902. 
Dr. Frhr. v. TLeonrod.
	        
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