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Die nach der Vereinigung der Hypothekenämter mit den Amtsgerichten anfallenden
Gebühren werden für die Staatskasse eingezogen.
8 10.
Die im § 4 Abs. 2 und im § 8 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Fest-
stellung der hypothekarischen Belastungen bei Anlegung des Grundbuchs in der Pfalz, vom
4. Juni 1897, festgesetzten Gebühren fallen weg. Das Gleiche gilt für die Gebühren im
Flurbereinigungsverfahren (VO. betreffend die Gebühren der Hypothekenbewahrer der
Pfalz im Flurbereinigungsverfahren, vom 8. November 1887 G. u. V.-Bl. S. 647).
Die bisherige Besorgungsgebühr für die Behändigung von Auszügen, Abschriften und
Bescheinigungen fällt weg.
Eine Vergütung für das verwendete Papier kommt nicht in Ansatz.
§ 11.
Auf die in Hypothekensachen zu erhebenden Gebühren finden die Vorschriften der §§ 5, 6,
§ 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, 3, § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3, § 79 Nr. 2, § 81,
§ 84 Abs. 1, § 85 Abs. 5, §§ 86 bis 93, § 98 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes und
die Vorschriften der Artikel 3, 4, 6, 44 bis 46, 48, 49, 50, 52 des Gebührengesetzes in
der Fassung vom 11. November 1899 entsprechende Anwendung. Die Vorschrift des § 80b
des Gerichtskostengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Schreibgebühren nicht
erhoben werden.
§ 12.
Die Vereinnahmung und die rechnerische Behandlung der Gebühren in Hypothekensachen
und die Verrechnung der Gebühren mit dem Rentamte werden einem Sekretär des Amts-
gerichts oder einem eigenen Gerichtsschreibereibediensteten nach besonderen, für den einzelnen
Fall zu erlassenden Bestimmungen übertragen werden.
13.
Die Kanzleikosten und Regieerfordernisse der Amtsgerichte in Hypothekensachen werden
aus dem für die Bedürfnisse der Amtsgerichte zur Verfügung gestellten Mitteln bestritten.
8 14.
Von dem Zeitpunkt an, in dem die Hypothekenämter mit den Amtsgerichten vereinigt
werden, treten die bisherigen Vorschriften über die Organisation der Hypothekenämter und
über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Hypothekenbewahrer außer Kraft.
München, den 2. März 1902.
Dr. Frhr. v. TLeonrod.