Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Alulage 4 
Gebührenregister 
der Gerichteoschreiberei am K. Amtsgerichte 
in Hupothekensachen 
für den Monat 
  
  
  
Vorschriften über die Führung des Registers. 
1. So oft eine gebührenpflichtige Verrichtung des Amtsgerichts in Hypothekensachen vorgenommen 
wird, ist alsbald die entsprechende Eintragung in diesem Register zu machen. 
2. Bei jeder Eintragung wird in der Spalte 5 die Nummer angegeben, unter der die Sache im 
Ointerlegungsregister oder in einem der Bestellverzeichnisse (Geschäftsregister I, II oder III) 
vorgetragen ist. Dabei wird das Hinterlegungsregister mit H.,das Geschäftsregister I mit I, 
das Geschäftsregister II mit II, das Geschäftsregister III mit III bezeichnet und die Nummer, 
unter der die Sache im Hinterlegungs= oder im Geschäftsregister vorgetragen ist, in arabischer 
Ziffer beigefügt. Demgemäß bedeutet der Vermerk H68 in der Spalte 5 des Gebühren- 
registers, daß die Sache unter der fortlaufenden Nr. 68 des Hinterlegungsregisters vor- 
getragen ist. 
3. In der Spalte 4 ist die gebührenpflichtige Verrichtung nur im Allgemeinen anzugeben, z. B. 
Hinterlegungsvermerk, Einschreibung in das Inskriptionsregister, Löschung einer Einschreibung, 
Hypothekenauszug, Theilauszug, Aufschlagen u. dgl. 
4. Die Vereinnahmung der Gebühren ist alsbald im Gebührenregister einzutragen. Eine weitere 
Verbuchung findet nicht statt. 
5. Die Gebühr für die Einschreibung der Mündelhypotheken wird nicht mehr vom Rentamte vor- 
geschossen. Die Gebühren werden nach den allgemeinen Bestimmungen behandelt. 
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