Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M II. 115 
2. Die Gebühren unter 1 werden nicht erhoben, wenn nebst der Einsicht und bei 
derselben Gelegenheit zugleich eine förmliche Abschrift, ein Auszug oder eine 
Bescheinigung verlangt wird, auch nicht, wenn die Abschrift, der Auszug oder 
die Bescheinigung erst später ertheilt wird. 
Das Gleiche gilt, wenn bei dem Hypothekenamt eine Einschreibung oder die Er- 
theilung einer Abschrift, eines Auszugs oder einer Bescheinigung beantragt wird, 
und der Antragsteller sich gleich bei der Einschreibung oder bei der Fertigung 
der Abschrift, des Auszugs oder der Bescheinigung durch Einsicht der Register 
von der Richtigkeit überzeugen will. 
3. Von der unter 1 bezeichneten Gebühr kommt nichts in Aufrechnung oder Abzug, 
wenn der Antrag auf Ertheilung einer Abschrift, eines Auszugs oder einer 
Bescheinigung nicht gleich bei der Einsicht sondern später gestellt wird. 
Dies gilt auch, wenn nur eine Bescheinigung dahin ausgestellt wird, daß 
Belastungen nicht eingeschrieben sind. 
4. Ist eine Abschrift, ein Auszug oder eine Bescheinigung ertheilt, so wird für das 
Aufschlagen die Hälfte der unter 1 bezeichneten Gebühren erhoben, wenn späterhin 
die Einsicht in die Register verlangt wird, um die Richtigkeit der Abschrift, des 
Auszugs oder der Bescheinigung zu prüfen. 
B. 
Gebühren für die Verrichtungen der Amtsgerichte in Hypothekensachen werden nicht 
crhoben: 
1. im Grundbuchanlegungsverfahren 
1. für die Anfertigung der Hypothekenlisten und der Ergänzungslisten, ferner für 
die Aushebung und die Wiedereinlegung der Bordereaux. Die Vorschriften des 
§ 4 Abs. 2 und des § 8 der Verordnung, die Feststellung der hypothekarischen 
Belastung bei Anlegung des Grundbuchs in der Pfalz betreffend, vom 4. Juni 1897 
(J.-M.-Bl. S. 113), und des § 29 Abs. 5 der Verordnung, betreffend die 
Anlegung des Grundbuchs in der Pfalz, vom 28. August 1898 (J.-M.-Bl. S. 305), 
kommen künftig im Hinblick auf Artikel 32 des Liegenschaftsgesetzes nicht mehr 
zur Anwendung; 
2. für die Uebersendung der von den Hypothekenämtern verwahrten Urkunden an 
die Anlegungsgerichte und für die Auskunftsertheilung an sie über die in den 
Hypothekenregistern enthaltenen Einschreibungen (Artikel 30 des Liegenschaftsgesetzes). 
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