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2. Die Gebühren unter 1 werden nicht erhoben, wenn nebst der Einsicht und bei
derselben Gelegenheit zugleich eine förmliche Abschrift, ein Auszug oder eine
Bescheinigung verlangt wird, auch nicht, wenn die Abschrift, der Auszug oder
die Bescheinigung erst später ertheilt wird.
Das Gleiche gilt, wenn bei dem Hypothekenamt eine Einschreibung oder die Er-
theilung einer Abschrift, eines Auszugs oder einer Bescheinigung beantragt wird,
und der Antragsteller sich gleich bei der Einschreibung oder bei der Fertigung
der Abschrift, des Auszugs oder der Bescheinigung durch Einsicht der Register
von der Richtigkeit überzeugen will.
3. Von der unter 1 bezeichneten Gebühr kommt nichts in Aufrechnung oder Abzug,
wenn der Antrag auf Ertheilung einer Abschrift, eines Auszugs oder einer
Bescheinigung nicht gleich bei der Einsicht sondern später gestellt wird.
Dies gilt auch, wenn nur eine Bescheinigung dahin ausgestellt wird, daß
Belastungen nicht eingeschrieben sind.
4. Ist eine Abschrift, ein Auszug oder eine Bescheinigung ertheilt, so wird für das
Aufschlagen die Hälfte der unter 1 bezeichneten Gebühren erhoben, wenn späterhin
die Einsicht in die Register verlangt wird, um die Richtigkeit der Abschrift, des
Auszugs oder der Bescheinigung zu prüfen.
B.
Gebühren für die Verrichtungen der Amtsgerichte in Hypothekensachen werden nicht
crhoben:
1. im Grundbuchanlegungsverfahren
1. für die Anfertigung der Hypothekenlisten und der Ergänzungslisten, ferner für
die Aushebung und die Wiedereinlegung der Bordereaux. Die Vorschriften des
§ 4 Abs. 2 und des § 8 der Verordnung, die Feststellung der hypothekarischen
Belastung bei Anlegung des Grundbuchs in der Pfalz betreffend, vom 4. Juni 1897
(J.-M.-Bl. S. 113), und des § 29 Abs. 5 der Verordnung, betreffend die
Anlegung des Grundbuchs in der Pfalz, vom 28. August 1898 (J.-M.-Bl. S. 305),
kommen künftig im Hinblick auf Artikel 32 des Liegenschaftsgesetzes nicht mehr
zur Anwendung;
2. für die Uebersendung der von den Hypothekenämtern verwahrten Urkunden an
die Anlegungsgerichte und für die Auskunftsertheilung an sie über die in den
Hypothekenregistern enthaltenen Einschreibungen (Artikel 30 des Liegenschaftsgesetzes).
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