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Abdruck.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. Februar ds. Is. beschlossen, daß
dem zweiten Absatze der Ziffer 20 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze
(Beschluß vom 21. Juni 1900 — Central-Blatt S. 335 —) folgender Satz hinzu-
zefügt werde:
„In den Fällen, in denen, wegen Ueberganges eines Kuxes auf einen neuen
Inhaber, an Stelle des bisherigen auf Namen lautenden Kurxscheins ein gleich-
lautender, jedoch auf den Namen des neuen Inhabers ausgestellter Kuxschein zur
Stempelung vorgelegt wird, hat diejenige Amtsstelle, welcher die Abstempelung
obliegt, zugleich darüber zu befinden, ob die Abstempelung ohne Abgabenerhebung
zu bewirken ist.“
Nr. 6803.
Bekanntmachung, die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in Gast= und in Schank-
wirthschaften betreffend.
##Staatsministerium des Innern.
Zum Vollzuge der vom Bundesrathe unter'm 23. Januar 1902 erlassenen Vorschriften
(Reichsgesetzblatt S. 33/34) wird gemäß § 52 Abs. 3 der Allerhöchsten Verordnung vom
29. März 1892, den Vollzug der Gewerbeordnung betreffend (Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 61 ff.), bestimmt, daß zum Erlaß der unter 1 Ziffer 1 Abs. 2 dieser Vorschriften
erwähnten Polizeiverordnungen sowie zur Ausübung der ebendort unter I Ziffer 1 Absl. 3
der höheren Verwaltungbehörde übertragenen Befugnisse die Kreisregierungen, Kammern des
Innern, zuständig sind.
Die Ortspolizeibehörden, in München die K. Polizeidirektion, haben die den Vor-
schriften unterliegenden Betriebe in ein Verzeichniß aufzunehmen und dieselben halbjährlich
mindestens einer ordentlichen Revision zu unterstellen, wobei auch die in Ziffer 5 Abs. 1
und 2 der Vorschriften erwähnten Verzeichnisse zu kontrolliren sind. Außerordentliche Revi-
sionen haben nach Bedarf und insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Verdacht einer
gesetzwidrigen Beschäftigung von Gehilfen oder Lehrlingen vorliegt.
München, den 11. März 1902.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.