Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Nr. 13622. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gebühren der Rechtsanwälte in den Angelegenheiten 
der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege betreffend. 
Im Mamen Seiner Moajestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden BZöniglicher Prinz von Gayern, 
Begent. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund der Bestimmungen des Artikel 5 des Gesetzes 
über das Gebührenwesen zu verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Der Rechtsanwalt erhält für die Thätigkeit, die er zu seiner Information entwickelt, 
einschließlich der zu diesem Zwecke vorgenommenen Besprechungen und der Einsicht von Akten 
eine Gebühr von zwei bis vierzig Mark (Informationsgebühr). 
Die Gebühr kann in einer Instanz nur einmal beansprucht werden. 
Vertritt der Rechtsanwalt den Auftraggeber in mehreren Instanzen, so erhält er 
die Gebühr in der höheren Instanz nur dann, wenn er in dieser zu seiner Information 
eine weitere Thätigkeit entwickelt hat. 
Die Gebühr kann nicht gefordert werden, wenn die Thätigkeit des Rechtsanwalts der 
Einleitung eines Prozesses vorausgeht und dem Rechtsanwalte die Prozeßgebühr oder eine 
Gebühr nach § 44 der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte zusteht. 
Artikel 2. 
Der Rechtsanwalt erhält für die Ertheilung eines Rathes eine Gebühr von einer Mark 
bis zwanzig Mark. 
Hat der Rechtsanwalt im Anschluß an die Ertheilung des Rathes eines der in den 
Artikeln 3 bis 7 bezeichneten Geschäfte vorzunehmen, für das nach diesen Artikeln oder nach 
Artikel 8 eine besondere Gebühr anzusetzen ist, so erhält er für den Rath und für das 
Geschäft nur eine einzige Gebühr, die innerhalb des weitesten in Betracht kommenden Spiel- 
raums zu bemessen ist. 
Artikel 3. 
Der Rechtsanwalt erhält für Anträge, Erklärungen und Beschwerden bei Behörden 
eine Gebühr von drei Mark bis vierzig Mark. 
Für bloße Benachrichtigungen, Beschlennigungsgesuche, kurze Anzeigen, Gesuche um 
Abschriften oder Ausfertigungen und für ähnliche Schreiben erhält er nur Schreibgebühren.
	        
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