Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 186. 155 
Nr. 8317. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren 
vor dem K. Landesversicherungsamte betreffend. 
Im Mamen Seiner Mafestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gotteg Gnaden Königlicher Prim Von Layern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des § 20 Abs. I des Gesetzes, betreffend 
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt S. 573 ff.) 
zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit eines Rechtsanwaltes im Verfahren vor dem 
K. Landesversicherungsamte bemißt sich auf den Betrag von fünf bis fünfzig Mark. 
Schweben in einem Streitfalle gegen mehrere Bescheide Rechtsmittel, so gilt das Ver- 
fahren über dieselben, wenn über sie gleichzeitig erkannt wird, nur als ein Verfahren. 
§ 2. 
Für die Theilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb der Gerichtsstätte kann, wenn 
die Anwesenheit des Rechtsanwaltes geboten war, eine angemessene Entschädigung außer der 
Vergütung zugebilligt werden. 
Eine Erstattung der Kosten für eine Reise zur mündlichen Verhandlung sowie von 
sonstigen Auslagen findet nicht statt. Jedoch ist bei der Festsetzung der im § 1 bezeichneten 
Vergütung innerhalb der dort gezogenen Grenzen auf Schreibgebühren und Portoauslagen 
Rücksicht zu nehmen. 
München, den 4. April 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
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