Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Nr. 20631I. 
Bekanntmachung, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Aktien- 
gesellschaften der Pfälzischen Ludwigsbahn und der Pfälzischen Nordbahnen betreffend. 
R. Staatsministerium des fl. Hauses und des Aeubern, 
dann der Finanzen. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen 
Luitpold, des Königreichs Bayern Verwesers, ist mit Urkunden vom Heutigen 
den Aktiengesellschaften der Pfälzischen Ludwigsbahn und der Pfälzischen Nordbahnen die 
staatliche Genehmigung zur Ausgabe 3 ½/1 0/°iger, bis zum 31. Dezember 19044 mit staat- 
licher Zinsengewährschaft versehener, vom Jahre 1909 anfangend innerhalb 60 Jahren zu 
amortisirender Schuldverschreibungen auf den Inhaber, halbjährig am 1. April und 1. Oktober 
verzinslich, ertheilt worden, und zwar: 
1. der Aktiengesellschaft der Pfälzischen Ludwigsbahn für ein Prioritätsanlehen im 
Nominalbetrage von 968 000 .X4, eingetheilt in 
357 Stück zu 2000 A Lit. D.D. D., 
210 „ „ 1000 Jc& „ E.E.E., 
88 „ „ 500 & „ F.F.F.; 
2. der Aktiengesellschaft der Pfälzischen Nordbahnen für ein Prioritätsanlehen im 
Nominalbetrage von 3354 500 4, eingetheilt in 
1274 Stück zu 2000 M Lit. W., 
672 „ „ 1000 c& „ K., 
269 „ „ 500 & „ V. 
München, den 27. März 1902. 
Dr. Graf v. TCrailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. 
  
Nr. 7105. 
Bekanntmachung, das Fürstlich Leiningische Hausgesetz betreffend. 
fl. Staatsministerien der Instiz und des Innern. 
Zufolge Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen 
Luitpold, des Königreichs Bayern Verwesers, werden unter Bezugnahme auf die 
Bekanntmachung vom 7. Februar 1898 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 31) im Hinblick 
auf § 9 der IV. Beilage zur Verfassungsurkunde nachstehend
	        
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