Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Wir, die mitunterzeichneten Agnaten des Fürstlich Leiningischen Hauses, erklären noch 
ausdrücklich, daß Wir niemals einem Hausgesetze Unsere Zustimmung ertheilt haben würden, 
das im Widerstreite mit vorstehenden Sätzen das Eigenthum an dem Fürstlichen Stammgute 
dem jeweiligen Fürsten zugesprochen haben würde. 
Schloß Waldleiningen, den 8. Dezember 190 1. 
Ernst Fürst zu Leiningen. 
Amorbach, den 15. Dezember 1901. 
Emich Erbfürst zu Leiningen für Mich und die unter Meiner väterlichen Gewalt 
stehenden Fürsten Karl und Hermann zu Leiningen. 
Nizza, den 21. Dezember 1901. 
Eduard Fürst zu Leiningen. 
Gotha, den 23. Jannar 1902. 
Ernst, Erbprinz zu Hohenlohe Langenburg, als gerichtlich bestellter Vormund 
des minderjährigen Fürsten Emich Ernst zu Leiningen. 
Abänderung des Statuts für die Fürstlich Leiningische Stammgutskuratel. 
Wir Ernst Fürst zu Leiningen urkunden hiermit für Uns, Unsere Erben und Nach- 
kommen: 
Nachdem die Großherzoglich Badische, K. Bayerische und Großherzoglich Hessische Staats- 
regierung auf die fernere Ausübung der in den §§ 1 bis 4 des Statutes für die Fürstlich 
Leiningische Stammgutskuratel (Anhang zu dem Fürstlichen Hausgesetze vom 23. Oktober 1897) 
vorgesehenen Staats-Oberaufsicht und Kontrole förmlich verzichtet haben, verordnen Wir 
hiermit unter Beitritt der Agnaten Unseres Fürstlichen Hauses, daß die §§ 1 bis 4 des 
genannten Statutes hinfort folgende veränderte Fassung erhalten sollen: 
§ 1. 
Die Verwaltung des Fürstlich Leiningischen Stammschuldenwesens und die Ueber- 
wachung des Grundstocksvermögens bleibt wie seither von der Fürstlichen Revenüenverwaltung 
getrennt und der Ausfsicht und Leitung einer besonderen Fürstlichen Stammgutekuratel unterstellt. 
§ 2. 
Diese Kuratel setzt sich zusammen: 
a) aus dem jeweiligen Vorstande der Fürstlichen Generalverwaltung, welcher 
als Vertreter des jeweiligen Fürsten auch in der Kuratel den Vorsitz führt, 
b) aus einem von dem jeweiligen Erbfürsten zu bestellenden Bevollmächtigten, 
c) aus einem von den übrigen Agnaten des Fürstlichen Hauses zu ernennenden 
Sachwalter.
	        
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