Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Art. 1. 
Der Kreisgemeinde von Oberbayern wird die Genehmigung ertheilt, 
1. zur Deckung der Kosten der Errichtung einer Kreisirrenanstalt in Eglfing, dann 
für Neubauten bei der Kreisirrenanstalt Gabersee, sowie für die Erweiterung 
dieser Anstalt durch den Ankauf des Riedmaierhofes ein Anlehen bis zum Höchst- 
betrage von 3000 000 #, · 
2. zur Deckung der Kosten der Errichtung eines Gebäudes für die Kreislehrerinnen- 
bildungsanstalt in München ein Anlehen bis zum Höchstbetrage von 500 000 4 
aufzunehmen. 
Art. 2. 
Die Verzinsung und Tilgung dieser Anlehen hat aus Kreisfonds zu erfolgen. 
Die Tilgung des für Zwecke der Kreisirrenanstalten aufgenommenen Anlehens ist 
längstens mit dem Zeitpunkte des vollständigen Verkaufes des Areals der Kreisirrenanstalt 
München durch den Landrath von Oberbayern zu regeln. 
Der Bedarf für die Verzinsung und Tilgung des für Zwecke der Kreislehrerinnen- 
bildungsanstalt München aufgenommenen Anlehens ist durch eine einprozentige jährliche Kreis- 
umlage zu decken. 
Gegeben zu München, den 25. April 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Liedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. LKeonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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