Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

19. 171 
Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens zur Deckung der Kosten der Erweiterung der Heilanstalt 
Kaufbeuren betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Hrinz von Hayern, 
NRegeut. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der Kreisgemeinde von Schwaben und Neuburg wird die Genehmigung ertheilt, zur 
Deckung der Kosten für Erweiterung der Heilanstalt Kaufbeuren ein Anlehen bis zum Höchst- 
betrage von 284000 aufzunehmen. 
Art. 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des aufgenommenen Schuldbetrages hat aus Kreisfonds 
zu erfolgen und muß bis längstens 31. Dezember 1925 beendet sein. 
Gegeben zu München, den 25. April 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leourod. Frhr. v. Asch.Dr. v. Tandmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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