Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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§ 2. 
Motorfahrzeuge müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers= und 
Explosionsgefahr sowie eine Belästigung von Personen und Fuhrwerken durch Geräusch oder 
durch üblen Geruch ausströmender Gase möglichst ausgeschlossen ist. 
Die Radkränze der Triebräder dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, welche 
geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen. 
Motorwagen von mehr als 3000 kg Gesammtgewicht (Eigengewicht und Ladegewicht) 
müssen, wenn sie ohne Gummibeschuhung sind, eine Felgenbreite von mindesteus 10 cm, 
Motorwagen von mehr als 4500 kg Gesammtgewicht eine Felgenbreite von mindestens 
15 cm haben. 
§ 3. 
Jedes Motorfahrzeug muß versehen sein: 
1. mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, welche gestattet, sicher und rasch auszuweichen 
und in einem möglichst kleinen Bogen zu wenden; 
2. mit zwei Bremseinrichtungen, von denen mindestens die eine unmittelbar auf die 
Triebräder wirken muß, und von denen jede für sich geeignet sein muß, den Lauf des 
Fahrzeugs sofort zu hemmen und dasselbe auf die kürzeste Entfernung zum Stehen zu bringen; 
3. beim Befahren größerer Steigungen mit einer die Rückwärtsbewegung verhindernden 
Vorrichtung; 
4. mit einer Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen; 
5. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit zwei an den Seiten vorn 
angebrachten hellbreunenden Laternen mit farblosem Glas, welche den Lichtschein derart auf 
die Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 m vor dem Fahrzeug vom Führer 
übersehen werden kann. 
Für Motor-Zwei= und Dreiräder gelten Ziffer 2 und 5 mit der Einschränkung, daß 
eine Bremsvorrichtung und eine Laterne der bezeichneten Art genügt; Ziffer 3 findet auf 
solche Fahrzeuge keine Anwendung. 
Jeder Motorwagen, dessen Leergewicht 400 kg übersteigt, muß so eingerichtet sein, 
daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rückwärtsgang gebracht werden kann. 
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der in Absatz 1 bis 3 angeführten Ein- 
richtungen müssen so angebracht sein, daß sie der Führer während der Fahrt handhaben 
kann, ohne die Fahrstraße aus dem Auge zu verlieren. 
Der Motor und die in Absatz 1 bis 3 angeführten Einrichtungen müssen stets in 
gutem Zustande erhalten werden.
	        
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