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Erfolgt durch rechtskräftiges gerichtliches Urtheil eine abändernde Entscheidung, so hat
die Heimatgemeinde oder, wenn der Minderjährige in Bayern eine Heimat nicht besitzt, die
Staatskasse dem in Anspruch genommenen Angehörigen das bis dahin Geleistete beziehungs-
weise das zu viel Geleistete und die Prozeßkosten, soweit diese nicht ihm selbst auferlegt sind,
zu ersetzen. Im Weigerungsfalle ist die Heimatgemeinde hiezu im Aufsichtswege anzuhalten.
Die Heimatgemeinde kann ihrerseits Ersatz nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3 beanspruchen.
Art. 11.
Die den Gemeinden und den Distriktsgemeinden, sowie dem Staate durch die Zwangs-
erziehung Minderjähriger erwachsenden Kosten gelten in keiner Hinsicht als Armennnter-
stützungen.
Art. 12.
Soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes vorgeschrieben ist, sind für die Zuständigkeit
und das Verfahren in Angelegenheiten der Zwangserziehung die allgemeinen gesetzlichen Vor-
schriften, insbesondere für die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte die für Vor-
mundschaftssachen geltenden Vorschriften maßgebend.
Die örtliche Zuständigkeit der Distriktsverwaltungsbehörde bestimmt sich nach der
Heimat des Minderjährigen oder, wenn dieser in Bayern eine Heimat nicht besitzt, nach
demjenigen Orte, an welchem die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts begründet ist
In München ist die K. Polizeidirektion zuständig.
Für die Verhandlungen in Angelegenheiten der Zwangserziehung kommen Gebühren und
Porti nicht in Ansatz. Die baaren Auslagen werden aus der Staatskasse bestritten. Die
durch unbegründete Anträge und Einwendungen verursachten Kosten können den Betheiligten
überbürdet werden.
Art. 13.
Mit Geldstrafe bis zu einhundert fünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer
einen zur Zwangserziehung in einer Familic oder in einer Anstalt untergebrachten Minder-
jährigen unbefugt entfernt oder zur Entfernung verleitet.
Art. 14.
Vorstehender Artikel findet auch bei Unterbringung von Minderjährigen auf Grund
des § 56 und des § 362 Abs. 3 Satz 2 des Reichsstrafgesetzbuches Anwendung.
Im Uebrigen sind für solche Fälle die zum Vollzuge dieser Bestimmungen erlassenen
oder künftig zu erlassenden Ministerialvorschriften maßgebend. Die Kosten der Unterbringung
trägt in diesen Fällen die Staatskasse.