Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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b. Dem Art. 41 wird folgender Abs. 4 beigefügt: 
Ist eine der Kreisregierung unmittelbar untergeordnete Gemeinde im Sinne 
des Art. 38 Abs. 2 mit Armenlasten überbürdet, so sind derselben bis zu drei 
Viertheilen die Kosten für die Unterbringung von Geisteskranken und Blöden in 
Irren- und Blöden-Anstalten von der Kreisgemeinde aus Kreismitteln zu ersetzen 
Jene Gemeinden, welche einen Ersatz aus Kreismitteln beanspruchen, haben diesen 
Anspruch jährlich bei der Kreisregierung, Kammer des Innern, schriftlich anzu- 
melden. Letztere entscheidet nach Einvernahme des ständigen Landrathsausschusses 
darüber, ob die Gemeinde als mit Armenlasten überbürdet zu erachten und in 
welchem Umfange derselben die bezeichneten Kosten aus Kreismitteln zu ersetzen seien. 
Der Bescheid ist der Gemeinde schriftlich zuzustellen. Gegen denselben steht der 
Gemeinde binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung die Berufung an das 
K. Staatsministerium des Innern zu. 
Gegeben zu München, den 10. Mai 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Crailsheim. Dr.frhr. v. Riedel.Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. r. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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