Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

Transport. 
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feuersicher durch vorschriftsmäßige Brandmauern getrennten Räumen oder in besonderen 
Gebäuden geschehen. 
Im Uebrigen finden auf die Errichtung und den Betrieb der Fabriklagerräume die 
Vorschriften der §§ 29 ff. über die Lagerung größerer Mengen entsprechende Anwendung. 
88. 
Die Verfrachtung größerer, 60 kg oder darüber betragender Mengen der in § 1 
genannten Stoffe muß in starken, der Ausschwitzung und Verdunstung des Inhaltes 
möglichst widerstehenden und sorgfältigst verschlossenen Fässern oder Blechgefäßen geschehen. 
Kleinere Mengen dieser Stoffe sind mindestens in Flaschen aus Steinzeug oder 
Glas zu versenden, welche noch in Blechbüchsen oder in hölzernen Kisten, in Körben oder 
Kübeln mit Kleie, Sägmehl, Holzwolle, Stroh, Infusorienerde oder ähnlichen Stoffen fest 
eingefüttert sein müssen. 
Auf die Versendung von nicht über 2 kg betragenden Mengen, welche nicht feuer- 
gefährlichen Waaren beigepackt sind, finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
§ 9. 
Der Inhalt der Gefäße ist in den Frachtbriefen ausdrücklich anzugeben. 
Die Gefäße, welche zur Versendung der in § 1 Ziff. I bezeichneten Stoffe verwendet 
werden, sind mit der leicht erkennbaren Aufschrift „Feuergefährlich!“ zu versehen. 
§ 10. 
Wenn Wagen, die mit den in § 1 bezeichneten Stoffen beladen sind, beim Trans- 
porte in einem Orte anhalten oder übernachten, hat der Fuhrmann die erforderlichen Vor- 
sichtsmaßregeln zu treffen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß kein offenes Feuer 
in die Nähe der Wagen gebracht wird. 
§ 11. 
Alle mit dem Auf= und Abladen und mit dem Transporte solcher Stoffe beschäftigten 
Personen haben sich hiebei des Tabakrauchens und jeder feuergefährlichen Handlung zu 
enthalten. 
Die Laternen an den Wagen sind so anzubringen, daß jede Gefahr einer Entzündung 
der Stoffe ausgeschlossen ist. 
§ 12. 
Derartige Stoffe dürfen niemals mit explosiblen Stoffen auf ein und dasselbe 
Fahrzeug verladen werden. 
8 13. 
Hinsichtlich des Transportes auf Eisenbahnen, Wasserstraßen und durch die Post 
kommen die hierüber jeweils geltenden besonderen Vorschriften zur Anwendung.
	        
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