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8 14.
In den Verkaufsstellen dürfen von den in § 1 Ziff. 1 genannten Stoffen nicht
mehr als insgesammt 30 kg, von den in § 1 Ziff. II genannten Stoffen nicht mehr
als insgesammt 750 kg vorräthig gehalten werden.
8 16.
Die Gefäße, welche zur Aufbewahrung der Stoffe dienen, müssen aus Metall,
Steinzeug oder starkem Glas hergestellt und sorgfältig verschlossen sein. Spiritus kann
in Holzfässern gelagert werden.
Gefäße, welche die in § 1 Ziff. I genannten Stoffe enthalten, sind mit der Auf-
schrift: „Feuergefährlich!“ zu versehen.
§ 16.
Petroleum ist in mit Meßvorrichtung versehenen Blechgefäßen zu verwahren, so daß
die unmittelbare Abfüllung in die von den Kunden geführten Gefäße möglich ist.
Die Vorschriften der kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 über das ge-
werbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum (R.-G.-Bl. S. 40) sowie die be-
stehenden Vorschriften über Untersuchung des Petroleums werden hiedurch nicht berührt.
*l 17.
Die in Verkaufsstellen aufbewahrten Stoffe müssen in möglichster Entfernung von Oefen
und von offenem Licht gelagert werden.
Die in § 1 Ziff. I genannten Stoffe dürfen nur bei Tageslicht umgefüllt und ab-
gegeben werden.
§ 18.
In den zu den Verkaufsstellen gehörigen Lagerräumen dürfen von den in § 1 Ziff.
genannten Stoffen nicht mehr als insgesammt 200 kg, von den in § 1 Ziff. II genannten
Stoffen nicht mehr als insgesammt 6000 kg gelagert werden
In Räumen, welche ausschließlich zur Lagerung dienen, in welchen also ein Auf= und
Abfüllen überhaupt nicht oder nur von Außen stattfindet, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten
Lagerungsmengen verdoppelt werden.
Eine vorübergehende Anwesenheit von größeren Mengen der in 8 1 Ziff. II genannten
Stoffe während des Tages bis zum Eintritt der Dunkelheit zum Zwecke der sofortigen
Versendung ist nicht als Lagerung zu erachten.
19.
Die Lagerung darf nur im Keller, im Erdgeschoß oder in abgedeckten Gruben im Freien
erfolgen.
Feilhalten
in
Verkaufs-
stellen.
Lagerräume
für
Verkaufs-
stellen.