Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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8 20. 
Die Lagerräume müssen durch mindestens einen Stein starkes Mauerwerk von anderen 
Räumen getrennt und feuersicher eingedeckt sein. Freiliegende tragende Eisenkonstruktionstheile 
sind flammensicher zu ummanteln. 
8 21. 
Die Thüren der Räume dürfen nicht unmittelbar in das Stiegenhaus münden. 
Die Thürstöcke müssen aus Stein oder Eisen hergestellt und die Thürschwellen min— 
destens 20 cm über dem Fußboden erhöht sein. 
Die Thüren sind aus feuerbeständigem Materiale, in mindestens 6 cm breiten Stein- 
oder Eisenfalz anschlagend und nach Außen aufgehend anzubringen. 
§ 22. 
Die Fußböden sind aus unverbrennbarem Materiale oder aus Holz, welches auf 
unverbrennbarem Materiale aufliegt, herzustellen. 
Die Feusteröffnungen sind mit gut schließenden feuerbeständigen, von Außen schließ- 
baren Läden zu versehen. 
Die Fensterscheiben müssen aus blasenfreiem Glas bestehen. 
§ 23. 
Jeder Lagerraum muß so eingerichtet sein, daß eine ausreichende Lüftung möglich ist. 
§ 24. 
Fahrbahnen von Aufzügen sind feuersicher herzustellen und abzuschließen. 
§ 25. 
In den Lagerräumen dürfen sich keine Heizkaminöffnungen, Heizeinrichtungen, Gas- 
oder Wassermesser befinden. 
Bezüglich der Beleuchtung der Räume und des Gebrauches von offenem Licht finden 
die Vorschriften des § 6 entsprechende Anwendung. 
§ 26. 
Feste Lagerbehälter (Cisternen, Reservoire u. dgl.) müssen mit einer leicht sichtbaren, 
die Art des Stoffes und den Fassungsraum enthaltenden Bezeichnung versehen sein. 
§ 27. 
In dem Lagerraum oder in nächster Nähe desselben ist eine genügende Menge trockenen 
Sandes vorräthig zu halten. 
§ 28. 
Die Distriktsverwaltungsbehörden sind ermächtigt, unter den von ihnen festzusetzenden 
weiteren Bedingungen eine Erhöhung der in § 14 und 18 bezeichneten Lagerungsmengen,
	        
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