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sowie bei der Lagerung geringerer Mengen in kleinen Geschäftsbetrieben eine Erleichterung
der vorstehenden Bestimmungen über die Beschaffenheit der Lagerräume eintreten zu lassen.
8 29.
Bei Lagerung größerer Mengen finden die Vorschriften der §§ 19 bis 27 entsprechende
Anwendung. Außerdem gelten hiefür folgende weitere Bestimmungen:
§ 30.
Die Stoffe müssen in einzelnstehenden, nicht bewohnten Gebäuden gelagert werden,
welche von bewohnten Gebäuden wenigstens 25 m entfernt sein müssen. Die dauernde
Einhaltung dieses Abstandes muß für die Zukunft sichergestellt sein.
Für Lager, in welchen nicht mehr als 10 000 kg der in § 1 Ziff. I bezeichneten
und nicht mehr als 100 000 kg der in § 1 Ziff. II bezeichneten Stoffe gelagert werden,
kann die Distriktsverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse diese
Schutzzone bis auf 10 m ermäßigen.
§ 31.
Die Lagergebäude müssen derart eingerichtet sein, daß sie bei einem etwaigen Bruche
der Behälter die Maximalmenge der zu lagernden Stoffe ohne überzufließen aufnehmen
können.
§ 32.
Die Lagergebäude müssen mit Bilitzableitern versehen sein.
833.
Lagerhäuser, welche zu einer besonderen Feuersgefahr Anlaß geben, müssen nach näherer
Bestimmung der Distriktsverwaltungsbehörde mittels 12 cm (½ Stein) starker Mauern
in Abtheilungen getrennt werden, deren jede ihre besondere Eingangsthüre von der Außen-
seite des Gebäudes haben muß.
§ 34.
Im Freien ist die Lagerung in eisernen Tanks oder in Fässern zulässig. Die Tanks
oder die Fässer müssen mindestens 25 m von bewohnten Gebäuden entfernt sein. Die
dauernde Einhaltung dieses Abstandes muß für die Zukunft sichergestellt sein. § 30 Abs. II
findet entsprechende Anwendung.
Der Lagerplatz oder die einzelnen Tanks müssen mit Graben, Wall oder Mauer ohne
Oeffnungen umgeben sein.
Graben, Wall oder Mauer müssen so angelegt sein, daß der umschlossene Raum bei
einem etwaigen Bruche der Behälter die Maximalmenge der zu lagernden Stoffe ohne
überzufließen aufnehmen kann. Der Lagerplatz ist fest zu umzäunen.
Lagerung
größerer
Mengen.