M 25. 219
8 41.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juli 1902 für den ganzen Umfang des
Königreichs in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Verordnung vom 19. März 1874 mit
Ausnahme des § 1 Ziff. III und § 5, dann die Bekanntmachung vom 22. Dezember 1882
(G. u. V.-Bl. S. 607) außer Wirksamkeit.
§ 4.
Gegenwärtige Verordnung findet, vorbehaltlich der Bestimmung in § 2 Abs. III,
auch auf die zur Zeit bestehenden Anlagen und Betriebe (Fabriken, Werkstätten, Ver-
kaufsstellen, Lager) Anwendung.
Zur Beseitigung der hienach etwa bestehenden Mängel sind den Betheiligten von den
Distriktsverwaltungsbehörden angemessene Fristen zu gewähren.
Wenn die Anwendung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung auf bestehende Anlagen
und Betriebe mit Rücksicht auf deren Lage oder bauliche Beschaffenheit mit besonderen
Schwierigkeiten oder mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden wäre, so können die
Distriktsverwaltungsbehörden von solchen Bestimmungen unter Anordnung der im Interesse
der öffentlichen Sicherheit gebotenen Auflagen entbinden.
München, den 9. Juni 1902.
Luitpold,
Prinz von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.
Nr. 2111 II.
Bekanntmachung, Abänderung des Telephongebührentarifes betreffend.
fl. Staatsministerium des föniglichen Hauses und des Aeußern.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1903 tritt in dem mit Bekanntmachung vom
27. Februar 1900 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1900 Nr. 12) veröffentlichten Telephon-
gebührentarife nachstehende Aenderung ein:
In § 9 ist hinter dem Absatz 2 als Absatz 3, 4 und 5 einzuschalten:
Die Zahl dieser Gespräche ist auf 1000 im Kalenderjahre beschränkt. Theilnehmer,
welche im Laufe eines Kalenderjahres zum Bezirksverkehre zugelassen werden oder aus der
43