Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Einziger Artikel. 
Die Wirksamkeit sämmtlicher Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Dezember 1901, 
die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1902 betreffend, wird bis zum 30. Sep- 
tember 1902 verlängert. 
Gegeben zu München, den 30. Juni 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Buyern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod.Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
— –. — — — — — — -—---- ---—— 
  
dem Ministerialrathe und Generalsekretär 
im K. Staatsministerium des Königlichen 
Hauses und des Aeußern Otto Ritter von 
Bever für den ihm von Seiner Majestät 
dem Deutschen Kaiser, Könige von Preußen, ver- 
liehenen K. preußischen Rothen Adler-Orden 
II. Klasse, und 
dem Ministerialrathe im K. Staatsmini- 
sterium des Königlichen Hauses und des 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Majestät des HKönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 17. Juni ds. Is. dem K. Staats- 
minister der Finanzen Dr. Emil Freiherrn 
von Riedel für das ihm von Seiner 
Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von 
Preußen, verliehene Großkrenz des K. preußischen 
Rothen Adler-Ordens, 
Aeußern Max Ritter von Gietl für den 
ihm von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, 
Könige von Preußen, verliehenen K. preußischen 
Kronen-Orden II. Klasse, 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu ertheilen.
	        
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